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Überfahrtbaulast begründet kein zivilrechtliches Wegerecht!

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Ein Streit unter Nachbarn in Baden-Württemberg eskaliert: Darf man einfach so über fremden Grund fahren, wenn eine Baulast im Grundbuch steht? Ein brisanter Fall vor dem BGH wirft die Frage auf, wer die Kosten für einen maroden Zufahrtsweg tragen muss und ob eine vermeintliche Selbstverständlichkeit tatsächlich rechtens ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 51/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof Datum: 24.01.2025 Aktenzeichen: V ZR 51/24 Verfahrensart: Revisionsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht (Nachbar- und Grundstücksrecht) Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks mit Hof und zwei Garagen; sie beantragt die fachgerechte Instandsetzung und Instandhaltung des über das Nachbargrundstück führenden gepflasterten Wegs, die Entfernung von Gegenständen, die die Überfahrt behindern, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Beklagte: Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks, auf dem der Weg verläuft und auf dem eine Überfahrtbaulast zur Gewährleistung des Zugangs der Klägerin ruht; sie bestreitet eine Pflicht, den Weg instand zu halten oder behindernde Gegenstände zu entfernen, da sie die Nutzung der Zufahrt nicht dulden muss. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien sind Eigentümerinnen benachbarter Grundstücke, die durch eine Grundstücksteilung entstanden sind. Das Wohngrundstück der Klägerin verfügt über Hof und Garagen, deren einzige Zufahrt über einen gepflasterten Weg erfolgt, der über das Grundstück der Beklagten führt und einer Überfahrtbaulast unterliegt.


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