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Streitwert für Klage auf Auflassung einer Eigentumswohnung

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Ein fast bezahltes Wohnungsparadies drohte im Dickicht aus Baumängeln und Bauträgerinsolvenz verloren zu gehen. Doch ein Gerichtsurteil gibt Käufern Hoffnung: Muss der volle Immobilienwert als Streitwert herhalten, wenn es eigentlich nur um eine kleine, offene Summe geht? Ein Präzedenzfall, der Immobilienerwerber aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 53/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Koblenz
  • Datum: 17.02.2025
  • Aktenzeichen: 3 W 53/25
  • Verfahrensart: Streitwertbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Immobilienrecht, Bauträgerrecht, Grundbuchrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Käuferin der Eigentumswohnung, die den Kaufpreis bis auf die Schlussrate gezahlt hat und den Notar zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufforderte.
  • Beklagte: Bauträger, mit der der notarielle Kaufvertrag geschlossen wurde, die jedoch in Verzug bei der Mängelbeseitigung ist und es versäumt hat, den beurkundenden Notar zur Umschreibung anzuweisen.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Am 27.02.2019 wurde ein notarieller Bauträger-Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung nebst Kellerraum und PKW-Stellplatz geschlossen. Der Kaufpreis von 287.400 € wurde bis auf die Schlussrate von 17.305,10 € bezahlt; zudem wurde eine Auflassung erklärt und eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin forderte vergeblich, dass der Notar die Umschreibung des Eigentums veranlasst, während die Beklagte mit der Beseitigung zahlreicher Baumängel in Verzug geriet.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Streitwertbeschwerde der Klägerin, die auf eine Neufestsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren auf Basis des offenen Restkaufpreises abzielt.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf 17.305,10 € festgesetzt; das Urteil ergeht gerichtsgebührenfrei und ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten.
  • Begründung: Das Gericht stellte anhand der vertraglichen Regelungen und der bereits geleisteten Zahlungen fest, dass der Streitwert dem noch ausstehenden Restkaufpreis entspricht. Dabei wurde das unterlassene Handeln der Beklagten, nämlich die fehlende Anweisung an den Notar zur Umschreibung sowie der Verzug bei der Mängelbeseitigung, als wesentlicher Umstand gewertet.
  • Folgen: Die Festsetzung des Streitwerts dient als Grundlage für das erstinstanzliche Verfahren, wobei für beide Parteien keine zusätzlichen Gerichts- oder außergerichtlichen Kosten erstattet werden.

Der Fall vor Gericht


Streitwert bei Auflassungsklage: OLG Koblenz setzt Zeichen für wirtschaftliche Betrachtung

In einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 17. Februar 2025 (Az.: 3 W 53/25) wurde eine richtungsweisende Entscheidung zum Streitwert bei einer Klage auf Auflassung einer Eigentumswohnung getroffen. Das Gericht entschied, dass der Streitwert in einem solchen Fall nicht zwingend nach dem vollen Verkehrswert der Immobilie zu bemessen ist, sondern unter Umständen auch auf den Wert der tatsächlich noch streitigen Forderung begrenzt werden kann. Diese Entscheidung ist insbesondere für Käufer von Immobilien relevant, die sich in ähnlichen Situationen befinden.

Hintergrund des Falls: Bauträgervertrag und Baumängel

Dem Fall lag ein Bauträger-Kaufvertrag vom 27. Februar 2019 zugrunde, in dem die Klägerin eine Eigentumswohnung inklusive Kellerraum und PKW-Stellplatz von der Beklagten erwarb. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 287….


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