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Streitwert für Klage auf Auflassung einer Eigentumswohnung

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Ein fast bezahltes Wohnungsparadies drohte im Dickicht aus Baumängeln und Bauträgerinsolvenz verloren zu gehen. Doch ein Gerichtsurteil gibt Käufern Hoffnung: Muss der volle Immobilienwert als Streitwert herhalten, wenn es eigentlich nur um eine kleine, offene Summe geht? Ein Präzedenzfall, der Immobilienerwerber aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 53/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Koblenz Datum: 17.02.2025 Aktenzeichen: 3 W 53/25 Verfahrensart: Streitwertbeschwerde Rechtsbereiche: Zivilrecht, Immobilienrecht, Bauträgerrecht, Grundbuchrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Käuferin der Eigentumswohnung, die den Kaufpreis bis auf die Schlussrate gezahlt hat und den Notar zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufforderte. Beklagte: Bauträger, mit der der notarielle Kaufvertrag geschlossen wurde, die jedoch in Verzug bei der Mängelbeseitigung ist und es versäumt hat, den beurkundenden Notar zur Umschreibung anzuweisen. Um was ging es? Sachverhalt: Am 27.02.2019 wurde ein notarieller Bauträger-Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung nebst Kellerraum und PKW-Stellplatz geschlossen. Der Kaufpreis von 287.400 € wurde bis auf die Schlussrate von 17.305,10 € bezahlt; zudem wurde eine Auflassung erklärt und eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin forderte vergeblich, dass der Notar die Umschreibung des Eigentums veranlasst, während die Beklagte mit der Beseitigung zahlreicher Baumängel in Verzug geriet. Kern des Rechtsstreits: Die Streitwertbeschwerde der Klägerin, die auf eine Neufestsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren auf Basis des offenen Restkaufpreises abzielt. Was wurde entschieden?


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