Eine geplante Reise wurde zum Nervenkrieg mit der Versicherung, als diese sich weigerte, die Stornokosten zu übernehmen. Ein Gericht stärkt nun die Rechte von Reisenden mit Vorerkrankungen und stellt klar: Nicht jede Krankheit ist ein Freifahrtschein für Versicherungen, sich vor der Zahlung zu drücken. Wer auf Reisen geht und im Ernstfall auf seine Versicherung angewiesen ist, kann jetzt aufatmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 11/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Hamm Datum: 14.08.2023 Aktenzeichen: I-20 U 11/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Versicherungsrecht Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Privatperson, die über den Kreditkartenvertrag (H. A. Card) im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages versichert ist und Ansprüche aus der Reiserücktrittsversicherung geltend macht. Beklagte: Versicherer, der im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages mit der H. M. Ltd. als Versicherungsnehmerin auftrat und gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Um was ging es? Sachverhalt: Es geht um einen Rechtsstreit bezüglich Ansprüchen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Der Kläger ist durch einen Kreditkartenvertrag (H. A. Card) im Rahmen eines zwischen der Beklagten als Versicherer und der H. M. Ltd. als Versicherungsnehmerin geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages versichert. Dem zugrunde liegen Allgemeine Bedingungen, die insbesondere Leistungen bei Reiseunterbrechung und Reiseabbruch regeln. Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt ist, inwieweit die vertraglich geregelten Ansprüche aus der Reiserücktrittsversicherung zu erfüllen sind und ob die Berufung der Versicherer, mit Blick auf die Kosten- und Vollstreckungsregelungen, Erfolg haben kann.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Stand 01.07.2005 Unterhaltsrechtliche Leitlinien vom 01.07.2003 bis 30.06.2005 Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Hamburg handelt! Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in […]