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Fahrgastentschädigung wegen Zugverspätung

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Ein verärgerter Bahnreisender zieht gegen die Deutsche Bahn vor Gericht, nachdem eine dreistündige Verspätung seine Reisepläne durchkreuzte. Das Urteil aus Hamburg könnte nun die Entschädigungspraxis für Zugverspätungen in Deutschland verändern, denn das Gericht lässt die Tricks der Bahn bei Fahrplanänderungen nicht gelten. Wer zahlt am Ende die Zeche für stundenlange Wartezeiten? Zum vorliegenden Urteil Az.: 315a C 23/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Hamburg-Altona
  • Datum: 11.08.2023
  • Aktenzeichen: 315a C 23/23
  • Verfahrensart: Entschädigungsklage auf Grundlage der EU‑Fahrgastrechteverordnung
  • Rechtsbereiche: EU‑Recht, Verkehrsrecht, Fahrgastrechte
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Fahrgast, der aufgrund einer Verspätung am 12.09.2022 einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat. Er fordert 504,00 € Entschädigung sowie 91,87 € für Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
    • Beklagte: Beförderungsunternehmen, das für die Verspätung verantwortlich gemacht wird und verurteilt wurde, die genannten Zahlungen zu leisten sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger erlitt am 12.09.2022 eine Verspätung und machte einen Anspruch auf Entschädigungszahlung nach der EU‑Fahrgastrechteverordnung geltend. Da die neuere VO(EU) 2021/782 erst nach dem Vorfall in Kraft trat, blieb die ältere VO(EG) 1371/2007 maßgeblich.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Entschädigung sowie der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht, basierend auf der korrekten Anwendung der EU‑Fahrgastrechteverordnung.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 504,00 € nebst Zinsen ab dem 29.10.2022 sowie 91,87 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ab dem 24.01.2023 zu zahlen. Zudem trägt sie die Kosten des Rechtsstreits, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und eine Berufung wurde nicht zugelassen.
    • Begründung: Die Klage wurde als zulässig und begründet befunden, weil der Entschädigungsanspruch nach Artikel 17 der EU‑Fahrgastrechteverordnung besteht. Entscheidende Bedeutung hatte dabei, dass die neuere VO(EU) 2021/782 zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht in Kraft war, sodass die ältere VO(EG) 1371/2007 anzuwenden war.
    • Folgen: Die Beklagte muss die festgesetzten Zahlungen samt Zinsen leisten und die Verfahrenskosten tragen. Da das Urteil vorläufig vollstreckbar ist und keine Berufung zugelassen wurde, bleiben weitere Rechtsmittel ausgeschlossen.

Der Fall vor Gericht


Fahrgast erhält Entschädigung für erhebliche Zugverspätung – Gericht stärkt EU-Fahrgastrechte

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 315a C 23/23) die Rechte von Bahnfahrgästen bei Zugverspätungen deutlich gestärkt. Ein Fahrgast klagte gegen ein Eisenbahnunternehmen auf Entschädigung wegen einer massiven Verspätung und bekam Recht. Das Gericht verurteilte das Bahnunternehmen zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung und zur Übernahme der Anwaltskosten des Klägers. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der EU-Fahrgastrechteverordnung und setzt ein Zeichen gegen Versuche von Bahnunternehmen, sich ihren Entschädigungspflichten durch Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu entziehen.

Der Fall: Dreistündige Verspätung auf der Strecke L. nach H….


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