Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entgeltfortzahlung bei Ankündigung des Krankfeierns

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein bitterer Nachgeschmack nach der Kündigung: Ein Elektroinstallateur meldet sich krank, doch der Chef wittert „Krankfeiern“ und verweigert den Lohn. War es wirklich nur ein Vorwand, oder steckt mehr hinter der plötzlichen Arbeitsunfähigkeit? Nun musste ein Gericht entscheiden, wer die Wahrheit sagt – und wer die Zeche zahlt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 43/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Nordhausen Datum: 24.08.2023 Aktenzeichen: 3 Ca 43/22 Verfahrensart: Arbeitsgerichtsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Arbeitnehmer: War als Elektroinstallateur beim Arbeitgeber von 31.08.2012 bis 15.09.2021 beschäftigt, hat das Arbeitsverhältnis ordentlich per Schreiben vom 04.08.2021 gekündigt und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Arbeitgeber: Beschäftigte den Arbeitnehmer, bestätigte dessen ordnungsgemäße Kündigung zum 15.09.2021 und verteidigte sich gegen die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche. Um was ging es? Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war seit 2012 beim Arbeitgeber als Elektroinstallateur tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach alle Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und innerhalb weiterer zwei Monate einzuklagen sind. Mit Schreiben kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich, woraufhin der Arbeitgeber die Kündigung zum 15.09.2021 bestätigte. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, inwieweit arbeitsvertragliche Ansprüche nach der ordentlichen Kündigung und unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Fristen


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv