Ein bitterer Nachgeschmack nach der Kündigung: Ein Elektroinstallateur meldet sich krank, doch der Chef wittert „Krankfeiern“ und verweigert den Lohn. War es wirklich nur ein Vorwand, oder steckt mehr hinter der plötzlichen Arbeitsunfähigkeit? Nun musste ein Gericht entscheiden, wer die Wahrheit sagt – und wer die Zeche zahlt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 43/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Nordhausen Datum: 24.08.2023 Aktenzeichen: 3 Ca 43/22 Verfahrensart: Arbeitsgerichtsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Arbeitnehmer: War als Elektroinstallateur beim Arbeitgeber von 31.08.2012 bis 15.09.2021 beschäftigt, hat das Arbeitsverhältnis ordentlich per Schreiben vom 04.08.2021 gekündigt und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Arbeitgeber: Beschäftigte den Arbeitnehmer, bestätigte dessen ordnungsgemäße Kündigung zum 15.09.2021 und verteidigte sich gegen die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche. Um was ging es? Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war seit 2012 beim Arbeitgeber als Elektroinstallateur tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach alle Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und innerhalb weiterer zwei Monate einzuklagen sind. Mit Schreiben kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich, woraufhin der Arbeitgeber die Kündigung zum 15.09.2021 bestätigte. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, inwieweit arbeitsvertragliche Ansprüche nach der ordentlichen Kündigung und unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Fristen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Erfurt Az: 11 C 894/07 Urteil vom 26.03.2008 Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung in Anspruch. Die Wochenendsiedlung des Klägers umfasst 118 Parzellen. Die Beklagten haben von dem Kläger mit Kaufvertrag vom 19.06.1999 die Parzelle 37 erworben. Die Beklagten waren Mitglied des Klägers und habe ihre Mitgliedschaft […]