Ein bitterer Nachgeschmack nach der Kündigung: Ein Elektroinstallateur meldet sich krank, doch der Chef wittert „Krankfeiern“ und verweigert den Lohn. War es wirklich nur ein Vorwand, oder steckt mehr hinter der plötzlichen Arbeitsunfähigkeit? Nun musste ein Gericht entscheiden, wer die Wahrheit sagt – und wer die Zeche zahlt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 43/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Nordhausen
- Datum: 24.08.2023
- Aktenzeichen: 3 Ca 43/22
- Verfahrensart: Arbeitsgerichtsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Arbeitnehmer: War als Elektroinstallateur beim Arbeitgeber von 31.08.2012 bis 15.09.2021 beschäftigt, hat das Arbeitsverhältnis ordentlich per Schreiben vom 04.08.2021 gekündigt und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht.
- Arbeitgeber: Beschäftigte den Arbeitnehmer, bestätigte dessen ordnungsgemäße Kündigung zum 15.09.2021 und verteidigte sich gegen die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war seit 2012 beim Arbeitgeber als Elektroinstallateur tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach alle Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und innerhalb weiterer zwei Monate einzuklagen sind. Mit Schreiben kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich, woraufhin der Arbeitgeber die Kündigung zum 15.09.2021 bestätigte.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, inwieweit arbeitsvertragliche Ansprüche nach der ordentlichen Kündigung und unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Fristen bestehen und durchsetzbar sind.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage in Höhe von 319,78 € wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Arbeitgeber verurteilt, an den Arbeitnehmer 1.408,00 € brutto abzüglich 219,78 € netto nebst Zinsen ab dem 15.10.2021 zu zahlen. Zudem trägt der Arbeitgeber 96 % der Verfahrenskosten, während 4 % dem Arbeitnehmer zugewiesen werden. Der Streitwert wurde auf 1.727,78 € festgesetzt.
- Folgen: Der Arbeitgeber muss den festgesetzten Geldbetrag zuzüglich Zinsen leisten und trägt den überwiegenden Teil der Verfahrenskosten. Das Urteil verdeutlicht, dass bei arbeitsvertraglichen Streitigkeiten die Einhaltung vertraglich vereinbarter Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen entscheidend ist.
Der Fall vor Gericht
Arbeitsgericht stärkt Arbeitnehmerrechte: Entgeltfortzahlung bei Krankmeldung trotz strittiger Äußerung durchgesetzt
In einem bemerkenswerten Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen (Az.: 3 Ca 43/22) vom 24. August 2023 wurde die Klage eines Arbeitgebers auf Rückzahlung von Lohnfortzahlung abgewiesen und stattdessen der Anspruch eines Arbeitnehmers auf ausstehenden Lohn bestätigt. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verliert, wenn er im Zusammenhang mit der Krankmeldung eine Äußerung tätigt, die vom Arbeitgeber als Ankündigung von „Krankfeiern“ interpretiert wird. Das Gericht positionierte sich klar auf die Seite des Arbeitnehmers und betonte die Beweislast des Arbeitgebers in solchen Fällen.
Hintergrund des Falls: Kündigung, Krankmeldung und ein folgenschweres Gespräch
Der Fall dreht sich um einen Elektroinstallateur, der seit August 2012 bei einem Unternehmen beschäftigt war. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 16,00 Euro brutto bei einer 40-Stunden-Woche. Am 4….