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Betriebsbedingte Kündigung – unternehmerische Entscheidung

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Ein Unternehmen in der Krise, eine Kündigung und die Frage: Darf ein Arbeitgeber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten so einfach Stellen streichen? Das Kölner Landesarbeitsgericht fällte ein Urteil, das die Balance zwischen unternehmerischer Freiheit und dem Schutz von Arbeitnehmern neu auslotet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 538/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 18.07.2024 Aktenzeichen: 7 Sa 538/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine langjährig bei der Beklagten beschäftigte Mitarbeiterin im Bereich Recruiting, geboren 1963, verheiratet und unterhaltsverpflichtet gegenüber einem Kind. Sie bestreitet die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung, verlangt Annahmeverzugslohnansprüche für März und April 2023 und widerspricht einem von der Arbeitgeberseite eingeleiteten Auflösungsantrag. Beklagte: Ein Personalvermittlungsunternehmen mit Sitz in S A, das neben einer kleinen Verwaltung (vier Mitarbeitende) 28 überwiegend gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Das Unternehmen beruft sich auf betriebsbedingte Gründe zur Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Um was ging es? Sachverhalt: Es besteht Streit darüber, ob die Betriebsbedingte Kündigung der Klägerin wirksam war. Zudem begehrt die Klägerin Annahmeverzugslohnansprüche für März und April 2023 und stellt die Wirksamkeit eines arbeitgeberseitigen Au


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