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Betriebsbedingte Kündigung – Annahmeverzugslohnansprüche – arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag

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In Köln tobte ein Kampf um Arbeitsplätze: Eine Recruiterin verlor ihren Job, weil die Firma in roten Zahlen versank. Doch war die Kündigung wirklich gerechtfertigt oder wurde bei der Sozialauswahl getrickst? Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 538/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 18.07.2024
  • Aktenzeichen: 7 Sa 538/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Arbeitnehmerin, die gegen die Betriebsbedingte Kündigung, Annahmeverzugslohnansprüche für März und April 2023 sowie einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag vorgeht; seit dem 01.03.2017 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als kaufmännische Mitarbeiterin im Bereich Recruiting tätig.
    • Beklagte: Personalvermittlungsunternehmen mit Sitz in S A, das die Kündigung ausgesprochen hat und in arbeitsrechtliche Streitigkeiten um die Wirksamkeit der Kündigung, Lohnansprüche und einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag involviert ist; betreibt neben einem Verwaltungsbereich auch Arbeitnehmerüberlassung ohne bestehenden Betriebsrat.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg ein, nachdem sie betriebsbedingt gekündigt wurde und Lohnansprüche für die Monate März und April 2023 sowie einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag im Raum standen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die betriebsbedingte Kündigung wirksam ist und ob die Annahmeverzugslohnansprüche sowie der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag gerechtfertigt sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Das Urteil bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg, wodurch die angesprochenen Ansprüche der Klägerin nicht durchgesetzt werden konnten und sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Der Fall vor Gericht


Betriebsbedingte Kündigung vor dem LAG Köln bestätigt – Wirtschaftliche Notlage als entscheidender Faktor

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 18. Juli 2024 (Az.: 7 Sa 538/23) die Klage einer Recruiterin gegen ihre betriebsbedingte Kündigung abgewiesen und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Kündigung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers rechtmäßig war und ob die Klägerin Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Zeit nach der Kündigung hat. Das Gericht urteilte zugunsten des Arbeitgebers, einem Personalvermittlungsunternehmen, und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Personalabbau im Fokus: Umsatzrückgang und Verluste zwingen Personalvermittler zur Kündigung

Die Beklagte, ein Personalvermittlungsunternehmen, begründete die Kündigung der Klägerin mit einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung seit dem Jahr 2020. Ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das Jahr 2022 wies einen Verlust von über 152.000 Euro aus. Parallel dazu war die Zahl der an Kundenunternehmen überlassenen Arbeitnehmer drastisch gesunken. Waren es im Jahr 2017 noch durchschnittlich 87 Leiharbeitnehmer, sank diese Zahl bis Dezember 2022 auf nur noch 28….


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