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Betriebsbedingte Kündigung – Annahmeverzugslohnansprüche – arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag

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In Köln tobte ein Kampf um Arbeitsplätze: Eine Recruiterin verlor ihren Job, weil die Firma in roten Zahlen versank. Doch war die Kündigung wirklich gerechtfertigt oder wurde bei der Sozialauswahl getrickst? Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 538/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 18.07.2024 Aktenzeichen: 7 Sa 538/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Arbeitnehmerin, die gegen die Betriebsbedingte Kündigung, Annahmeverzugslohnansprüche für März und April 2023 sowie einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag vorgeht; seit dem 01.03.2017 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als kaufmännische Mitarbeiterin im Bereich Recruiting tätig. Beklagte: Personalvermittlungsunternehmen mit Sitz in S A, das die Kündigung ausgesprochen hat und in arbeitsrechtliche Streitigkeiten um die Wirksamkeit der Kündigung, Lohnansprüche und einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag involviert ist; betreibt neben einem Verwaltungsbereich auch Arbeitnehmerüberlassung ohne bestehenden Betriebsrat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg ein, nachdem sie betriebsbedingt gekündigt wurde und Lohnansprüche für die Monate März und April 2023 sowie einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag im Raum standen. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die


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