In einer Münchner Eigentümergemeinschaft entbrannte ein Streit um Baum und Treppe: Ein gefällter Ahorn und eine geplante Katzentreppe heizten die Gemüter auf und führten zu einem juristischen Tauziehen um den wahren Wert von Grün und tierischer Freiheit. Nun mussten die Richter entscheiden, wie viel diese vermeintlichen Kleinigkeiten wirklich wert sind – ein Urteil, das weit über den konkreten Fall hinausweist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 36 T 3448/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG München I Datum: 06.05.2024 Aktenzeichen: 36 T 3448/24 Verfahrensart: Streitwertbeschwerde Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägervertreter: Repräsentiert den Antragsteller, der die vorläufige Streitwertfestsetzung beanstandet und eine Anhebung auf 5.504,00 Euro fordert. Gemeinschaft der Miteigentümer: Hat im Umlaufverfahren Beschlüsse gefasst, die die Entfernung von zwei Ahornbäumen inklusive Entsorgung sowie die Genehmigung zur Anbringung einer Katzentreppe vorsahen. Um was ging es? Sachverhalt: In einem erstinstanzlichen Rechtsstreit wurde die Anfechtung der von der Gemeinschaft gefassten Beschlüsse zu baulichen Maßnahmen (Entfernung von Ahornbäumen und Genehmigung einer Katzentreppe) verhandelt. Bei der Klage wurde der Streitwert nicht konkret beziffert, weshalb das Amtsgericht Passau ihn vorläufig auf 2.500,00 Euro festsetzte – ohne eine detaillierte Begründung für diese Höhe. Kern des Rechtsstreits:
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG Koblenz – Az.: 3 U 1448/13 – Beschluss vom 12.03.2014 Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 23. Oktober 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Der Senat hat die Sache beraten. […]