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Bauträger hat Hinweispflicht wenn Bauteil wartungsbedürftig ist

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In Dachau spitzt sich ein Streit zwischen Wohnungseigentümern und einem Bauträger zu: Wer trägt die Verantwortung, wenn anscheinend versteckte Mängel im Gemeinschaftseigentum auftauchen und jahrelange Rechtsstreitigkeiten entfachen? Das Oberlandesgericht München hat nun ein Machtwort gesprochen und die Hinweispflichten der Bauträger in den Fokus gerückt – ein Urteil, das für viele Wohnungseigentümergemeinschaften bundesweit von Bedeutung sein könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 28 U 4178/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 06.11.2024
  • Aktenzeichen: 28 U 4178/23 Bau
  • Verfahrensart: Beschluss im Bauverfahren zur Mängelbeseitigung
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Werkvertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Partei, die Mängel am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage beanstandet. Sie ließ ein Selbständiges Beweisverfahren durchführen, in dessen Rahmen ein Sachverständigengutachten erstellt wurde, und erhielt auf dieser Grundlage eine Verurteilung der Bauträgerin zur Mängelbeseitigung durch das Landgericht München II.
    • Bauträgerin: Bauträgerin, die Eigentumswohnungen an die Mitglieder der Klägerin verkaufte und mit der Beseitigung der am Gemeinschaftseigentum festgestellten Mängel befasst ist. Sie wurde durch das Urteil des Landgerichts München II zur Mängelbeseitigung verpflichtet und hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, indem sie vor allem verschiedene Fehler rügt.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es geht um den Streit, ob Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage beseitigt werden müssen. Nachdem die Eigentümerseite Mängel festgestellt und ein entsprechendes Beweisverfahren mit Erstellung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt hatte, verurteilte das Landgericht München II die Bauträgerin zur Mängelbeseitigung.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wird darüber gestritten, ob die Bauträgerin aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Gewährleistungsansprüche zur Beseitigung der festgestellten Mängel am Gemeinschaftseigentum verpflichtet ist und ob die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der vorliegende Beschluss des OLG München befasst sich mit der Berufung der Bauträgerin gegen das Urteil des Landgerichts München II. Eine abschließende Entscheidung über die vorgebrachten Rügen ist dem vorliegenden Auszug nicht zu entnehmen.
    • Folgen: Aus dem vorliegenden Beschluss lassen sich keine konkreten Folgen für die Beteiligten ableiten.

Der Fall vor Gericht


Oberlandesgericht München bestätigt Hinweispflicht für Bauträger bei wartungsbedürftigen Bauteilen

Das Oberlandesgericht München (OLG) hat mit einem Beschluss vom 06. November 2024 (Az.: 28 U 4178/23 Bau) ein Urteil des Landgerichts München II bestätigt, welches eine Bauträgerin zur Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage in Dachau verurteilt. Der Beschluss des OLG unterstreicht die Hinweispflicht von Bauträgern bezüglich der Wartungsbedürftigkeit von Bauteilen und bekräftigt die Rechte von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Baumängeln. Das Gericht wies die Berufung der Bauträgerin als offensichtlich aussichtslos zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang….


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