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Bauträger hat Hinweispflicht wenn Bauteil wartungsbedürftig ist

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In Dachau spitzt sich ein Streit zwischen Wohnungseigentümern und einem Bauträger zu: Wer trägt die Verantwortung, wenn anscheinend versteckte Mängel im Gemeinschaftseigentum auftauchen und jahrelange Rechtsstreitigkeiten entfachen? Das Oberlandesgericht München hat nun ein Machtwort gesprochen und die Hinweispflichten der Bauträger in den Fokus gerückt – ein Urteil, das für viele Wohnungseigentümergemeinschaften bundesweit von Bedeutung sein könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 28 U 4178/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG München Datum: 06.11.2024 Aktenzeichen: 28 U 4178/23 Bau Verfahrensart: Beschluss im Bauverfahren zur Mängelbeseitigung Rechtsbereiche: Baurecht, Werkvertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Partei, die Mängel am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage beanstandet. Sie ließ ein Selbständiges Beweisverfahren durchführen, in dessen Rahmen ein Sachverständigengutachten erstellt wurde, und erhielt auf dieser Grundlage eine Verurteilung der Bauträgerin zur Mängelbeseitigung durch das Landgericht München II. Bauträgerin: Bauträgerin, die Eigentumswohnungen an die Mitglieder der Klägerin verkaufte und mit der Beseitigung der am Gemeinschaftseigentum festgestellten Mängel befasst ist. Sie wurde durch das Urteil des Landgerichts München II zur Mängelbeseitigung verpflichtet und hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, indem sie vor allem verschiedene Fehler rügt. Um was ging es? Sachverhalt: Es geht um den Streit, ob Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage beseitigt werden müssen. Nachdem die Eigentümerseite Mängel festgestellt und ein entsprechendes Beweisverfahren mit Erstellung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt hatte, verurteilte das Landgericht München II die Bauträge


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