Ein unachtsamer Moment beim Rangieren mit dem Bagger – und schon kracht es auf dem Firmengelände. Doch wer trägt die Schuld, wenn Baugeräte abseits öffentlicher Straßen kollidieren? Ein Urteil des OLG Hamm rückt nun die Sorgfaltspflichten der Fahrer in den Fokus und lässt die Frage nach Haftung in neuem Licht erscheinen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 150/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Hamm Datum: 19.11.2024 Aktenzeichen: 7 U 150/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Partei, die in Berufung ging und Schadensersatz wegen Schäden forderte, die infolge des rückwärts fahrenden Baggers auf einem offen zugänglichen Betriebsgelände entstanden sind. Beklagte: Die Parteien, die als Gesamtschuldner verurteilt wurden, weil sie durch das rückwärts Fahren des Baggers die allgemeinen Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten verletzt haben. Um was ging es? Sachverhalt: Es ging um einen Fall, in dem ein Bagger auf einem offen zugänglichen Betriebsgelände rückwärts gefahren wurde, ohne andere Nutzer wie Arbeiter, Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer vor den damit verbundenen Gefahren zu schützen. Kern des Rechtsstreits: Es wurde geprüft, ob beim rückwärts Fahren eines Baggers auf solch einem Gelände die speziellen Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten gemäß § 9 Abs. 5 StVO zu beachten sind und inwieweit ein Verstoß gegen diese Pflichten zur Haftung für entstandene Schäde
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Münster Az.: 7 C 4687/11 Urteil vom 16.10.2012 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Umlagefähige Aufgaben eines Hausmeisters in der Betriebskostenabrechnung/Nebenkostenabrechnung sind Hausreinigung, Treppenreinigung, Straßenreinigung einschließlich der Schneeräumung, Gartenpflege und Bedienung der Heizungs- und Warmwasseranlage und des Fahrstuhls. Allerdings fällt nicht unter die Tätigkeit eines Hausmeisters die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten […]