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Alleinverschulden bei Auffahrunfall

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Ein folgenschwerer Auffahrunfall zwingt die Justiz zur Neubewertung: War es ein unvermeidliches Unglück oder schlichtweg Unachtsamkeit am Steuer? Das Urteil eines Oberlandesgerichts wirft ein neues Licht auf die Verantwortung im Straßenverkehr und lässt die Frage nach Schuld und Sühne in einem ungewohnten Licht erscheinen, nachdem eine Busfahrerin nach einem Zusammenstoß nun doch vollumfänglich entschädigt wird. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-7 U 112/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Hamm Datum: 22.08.2023 Aktenzeichen: I-7 U 112/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilprozess (Schadensersatzanspruch aus dem StVG) Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Fordert Ersatz eines unfallbedingten Schadens in Höhe von 13.045,89 EUR sowie die Freistellung von außergerichtlichen Kosten; hat in der Berufung ihren Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht. Beklagte: Als Gesamtschuldner verurteilt, den Schadensersatz einschließlich Zinsen sowie die außergerichtlichen Kosten zu zahlen; weitergehende Vorgerichtliche Kosten wurden abgewiesen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin machte einen unfallbedingten Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG geltend und forderte darüber hinaus die Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Anerkennung des unfallbedingten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 13.045,89 EUR sowie um die Frage, in welchem Umfang die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten freigestellt werden kann. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die B


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