Eine Steuerfachangestellte kämpft vor Gericht um ihren Überstundenzuschlag, doch die Richter sehen rot: Wer extra Stunden schiebt, muss das auch beweisen können. Im Kölner Steuerbüro herrschte Ausnahmezustand, doch reicht das, um den Geldhahn für Mehrarbeit zu öffnen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 559/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 13.06.2024 Aktenzeichen: 8 Sa 559/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Arbeitnehmerin, die in Berufung ging und neben der Vergütung von Überstunden auch ein Qualifiziertes Zeugnis forderte. Sie machte geltend, über ihre vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche hinaus gearbeitet zu haben, konnte dies jedoch nicht ausreichend belegen. Arbeitgeberin: Die Gegenpartei, welche im erstinstanzlichen Urteil zur Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses verpflichtet wurde, während der Anspruch auf Überstundenvergütung (5.039,45 Euro) abgewiesen wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2023 ein, in dem sie einerseits ein qualifiziertes Zeugnis zugesprochen bekam und andererseits der Anspruch auf Überstundenvergütung abgewiesen wurde. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Arbeitnehmerin durch ihre Darlegung – insbesondere mittels einer ungenauen tabellarischen Darstellung aus dem DATEV-Programm – hinreichend belegen konnte, dass sie über die vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche hinaus
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin, Az.: 85 S 47/10 WEG, Urteil vom 02.07.2010 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 2.12.2009 – 77 C 162/09 WEG – wie folgt geändert: Die Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist […]