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Arbeitnehmerkündigung in Wartezeit – Treuwidrigkeit – Sittenwidrigkeit – Maßregelungsverbot

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Ein Sicherheitsmann im Visier anonymer Denunzianten: „Querdenker“ und „Impfverweigerer“ – diese Vorwürfe kosteten ihn den Job in der Probezeit. War es ein gezielter Rauswurf oder nur ein unglücklicher Zufall, der das Arbeitsverhältnis beendete, bevor es richtig begann? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 70/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 07.09.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 70/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Arbeitnehmer und Sicherheitsmitarbeiter, der die Wirksamkeit der in der Wartezeit ausgesprochenen Kündigung bestreitet. Er wurde am 15.08.2021 erneut eingestellt, nachdem er zuvor aufgrund gesundheitlicher Probleme selbst gekündigt hatte und eine Wiedereinstellung zugesagt bekommen hatte.
    • Beklagte: Arbeitgeber, der den Sicherheitsmitarbeiter einsetzte und die Kündigung während der Wartezeit aussprach, gestützt auf vertragliche Regelungen und den anzuwendenden Tarifvertrag.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger wurde am 15.08.2021 als Sicherheitsmitarbeiter eingestellt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag sieht unter anderem den Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsleistungen und eine Probezeit von sechs Monaten vor. Der Arbeitnehmer war bereits in der Vergangenheit beim Arbeitgeber tätig, hatte das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen selbst beendet und wurde auf Grund einer Zusage zur Wiedereinstellung erneut angestellt. Streitpunkt ist die Frage, ob die Kündigung während der Wartezeit wirksam ist.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob die in der Wartezeit ausgesprochene Kündigung rechtlich wirksam ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision ist nicht zugelassen.
    • Folgen: Das Urteil bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung in der Wartezeit, der Kläger trägt die Verfahrenskosten und es sind keine weiteren Rechtsmittel zulässig.

Der Fall vor Gericht


Kündigung in der Probezeit: Sicherheitsmitarbeiter scheitert mit Klage vor Gericht

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 07. September 2023 (Az.: 2 Sa 70/23) die Klage eines Sicherheitsmitarbeiters gegen seine Kündigung in der Probezeit abgewiesen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz und wies die Berufung des Klägers zurück. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der sechsmonatigen Probezeit aufgrund anonymer Schreiben, die den Arbeitnehmer als „Querdenker“ und „Impfverweigerer“ diffamierten, rechtmäßig war.

Anonyme Briefe und Vorwürfe gegen Sicherheitsmitarbeiter als Auslöser der Kündigung

Der Kläger war seit dem 15. August 2021 bei der beklagten Sicherheitsfirma als Sicherheitsmitarbeiter angestellt und in der Bewachung von Bundeswehr-Objekten eingesetzt. Bereits in der Vergangenheit war der Kläger bei derselben Firma beschäftigt gewesen, hatte aber aufgrund von Problemen mit dem damals vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz gekündigt. Ihm war bei seiner Eigenkündigung jedoch die Wiedereinstellung bei veränderter Pandemielage zugesichert worden, was im August 2021 auch erfolgte. Kurz nach seinem Wiedereintritt erhielt die Beklagte anonyme Schreiben….


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