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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerkündigung in Wartezeit – Treuwidrigkeit – Sittenwidrigkeit – Maßregelungsverbot

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Ein Sicherheitsmann im Visier anonymer Denunzianten: „Querdenker“ und „Impfverweigerer“ – diese Vorwürfe kosteten ihn den Job in der Probezeit. War es ein gezielter Rauswurf oder nur ein unglücklicher Zufall, der das Arbeitsverhältnis beendete, bevor es richtig begann? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 70/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 07.09.2023 Aktenzeichen: 2 Sa 70/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Arbeitnehmer und Sicherheitsmitarbeiter, der die Wirksamkeit der in der Wartezeit ausgesprochenen Kündigung bestreitet. Er wurde am 15.08.2021 erneut eingestellt, nachdem er zuvor aufgrund gesundheitlicher Probleme selbst gekündigt hatte und eine Wiedereinstellung zugesagt bekommen hatte. Beklagte: Arbeitgeber, der den Sicherheitsmitarbeiter einsetzte und die Kündigung während der Wartezeit aussprach, gestützt auf vertragliche Regelungen und den anzuwendenden Tarifvertrag. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde am 15.08.2021 als Sicherheitsmitarbeiter eingestellt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag sieht unter anderem den Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsleistungen und eine Probezeit von sechs Monaten vor. Der Arbeitnehmer war bereits in der Vergangenheit beim Arbeitgeber tätig, hatte das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen selbst beendet und wurde auf Grund einer Zusage zur Wiedereinstellung erneut an


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