Im Pflegebereich brodelt es: Eine Pflegedienstleiterin wehrte sich erfolgreich gegen ihre Degradierung zur einfachen Pflegefachkraft. Das Gericht stellte sich schützend vor die Arbeitnehmerin und zog die Notbremse – ein Schlag ins Kontor für den Arbeitgeber. Was steckt hinter dem Machtkampf am Krankenbett? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ga 11/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Nordhausen Datum: 21.09.2023 Aktenzeichen: 2 Ga 11/23 Verfahrensart: Einstweiliges Rechtsschutzverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Arbeitnehmerin, getrennt lebend und unterhaltsverpflichtet mit zwei minderjährigen Kindern; seit dem 01.06.2022 in leitender Funktion als Pflegedienstleitung Tagespflege (50%) sowie als Koordinatorin Praxisanleitung beschäftigt; verfügt über eine frühere Ausbildung und anschließende Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber. Arbeitgeber: Das Unternehmen, das die umstrittene Verweisung erlassen hat und nun verpflichtet ist, die Antragstellerin in den genannten Funktionen zu beschäftigen; trägt die Kosten des Verfahrens. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragstellerin ist seit Juni 2022 in leitender Funktion bei dem Arbeitgeber tätig. Im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses vom 25.08.2023 soll ab dem 01.09.2023 bis zum 31.10.2023 eine Änderung in ihrer Einsatzplanung eintreten, die ihre bisherigen Arbeitsbedingungen beeinflusst. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Antragstellerin bis spätestens 31.10.2023 in den bisherigen Funktionen als Pflegedienstleitung Tagespflege (50%) und Koordinatorin Praxisanleitung (50%) zu beschäftigen, bis über die Hauptsache abschließend entschieden ist. Was wurde entschieden? Entscheidung:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az:10 Sa 323/09 Urteil vom 10.12.2009 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. April 2009, Az.: 2 Ca 1747/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 28.11.2008 […]