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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versetzung – keine gleichwertige Tätigkeit – Änderung der hierarchischen Stellung

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Im Pflegebereich brodelt es: Eine Pflegedienstleiterin wehrte sich erfolgreich gegen ihre Degradierung zur einfachen Pflegefachkraft. Das Gericht stellte sich schützend vor die Arbeitnehmerin und zog die Notbremse – ein Schlag ins Kontor für den Arbeitgeber. Was steckt hinter dem Machtkampf am Krankenbett? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ga 11/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Nordhausen
  • Datum: 21.09.2023
  • Aktenzeichen: 2 Ga 11/23
  • Verfahrensart: Einstweiliges Rechtsschutzverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Antragstellerin: Arbeitnehmerin, getrennt lebend und unterhaltsverpflichtet mit zwei minderjährigen Kindern; seit dem 01.06.2022 in leitender Funktion als Pflegedienstleitung Tagespflege (50%) sowie als Koordinatorin Praxisanleitung beschäftigt; verfügt über eine frühere Ausbildung und anschließende Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber.
  • Arbeitgeber: Das Unternehmen, das die umstrittene Verweisung erlassen hat und nun verpflichtet ist, die Antragstellerin in den genannten Funktionen zu beschäftigen; trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Antragstellerin ist seit Juni 2022 in leitender Funktion bei dem Arbeitgeber tätig. Im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses vom 25.08.2023 soll ab dem 01.09.2023 bis zum 31.10.2023 eine Änderung in ihrer Einsatzplanung eintreten, die ihre bisherigen Arbeitsbedingungen beeinflusst.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Antragstellerin bis spätestens 31.10.2023 in den bisherigen Funktionen als Pflegedienstleitung Tagespflege (50%) und Koordinatorin Praxisanleitung (50%) zu beschäftigen, bis über die Hauptsache abschließend entschieden ist.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Der Arbeitgeber wird unter Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 15.000 € verpflichtet, die Antragstellerin über den 01.09.2023 hinaus bis zum 31.10.2023 in den genannten Funktionen einzusetzen, sofern keine frühere Entscheidung in der Hauptsache erfolgt. Zudem hat der Arbeitgeber die Kosten des Verfahrens zu tragen, und der Streitwert wird auf 4.335,26 € festgesetzt.
  • Folgen: Das Urteil bindet den Arbeitgeber, die Antragstellerin bis zum 31.10.2023 in ihrer bisherigen Position zu belassen. Bei Nichteinhaltung droht ein Zwangsgeld von bis zu 15.000 €, und der Arbeitgeber muss die Verfahrenskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Arbeitsgericht Nordhausen stärkt Rechte von Arbeitnehmern bei Versetzung: Eilentscheidung im Fall einer Pflegedienstleiterin

Das Arbeitsgericht Nordhausen hat in einem Eilverfahren zugunsten einer Pflegedienstleiterin entschieden, die gegen ihre Versetzung in eine vermeintlich geringerwertige Tätigkeit geklagt hatte. Das Gericht untersagte dem Arbeitgeber vorläufig, die Mitarbeiterin ab dem 1. September 2023 als einfache Pflegefachkraft einzusetzen. Diese Entscheidung unterstreicht die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und stärkt die Position von Arbeitnehmern bei innerbetrieblichen Versetzungen. Im Kern geht es um die Frage, wann eine Versetzung als unzumutbar und damit rechtswidrig einzustufen ist, insbesondere wenn sie mit einer Änderung der hierarchischen Stellung und einer vermeintlichen Abwertung der Tätigkeit einhergeht….


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