In einem Friedberger Wohnhaus entbrannte ein Nachbarschaftsstreit um einen vermeintlichen Geräteraum, der plötzlich Wohnraum wurde. Was einst als Abstellfläche geplant war, verwandelte sich in ein Stück Zuhause – doch die Freude währte nicht ewig, denn ein Gerichtsurteil sorgte nun für dicke Luft unter den Eigentümern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 482/21 (23) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Friedberg (Hessen) Datum: 29.09.2023 Aktenzeichen: 2 C 482/21 (23) Verfahrensart: Zivilstreitigkeit im Wohnungseigentumsrecht Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Immobilienrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit, verbunden mit Sondereigentum an Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Dachterrasse und überdachtem Sitzplatz. Sie verlangen, dass der an die Nutzung angeschlossene Raum in den ursprünglich als „Gartengeräte“ vorgesehenen Zustand zurückversetzt wird. Beklagte: Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit, zu der auch ein Raum gehört, der ursprünglich als „Gartengeräte“ deklariert wurde, aber aufgrund eines Durchbruchs an benachbarte Räume samt Heizung und Fenstern als Wohnraum genutzt wird. Um was ging es? Sachverhalt: Wohnungseigentümer streiten darüber, dass in der Einheit der Beklagten ein Raum, der im Aufteilungsplan als „Gartengeräte“ ausgewiesen war, durch bauliche Veränderungen an den benachbarten Wohnraum angeschlossen wurde und nun als solcher genutzt wird. Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die Beklagten verpflichtet sind, den Raum in den ursprünglich von der Teilungserklärung vorgesehenen Zustand zurückzuversetzen. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BVerfG – Az.: 1 BvR 1027/20 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Gründe I. Der demnächst 65-jährige Beschwerdeführer trägt vor, er gehöre nach der Definition des Robert-Koch-Instituts zur „Risikogruppe“ für eine Infektion mit dem […]