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Übernahme ungedeckter Heimkosten durch Sozialhilfeträger – Voraussetzungen

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Als das Geld knapp wurde, verweigerte das Amt die Hilfe – doch eine alte Dame kämpfte für ihr Recht auf Würde im Pflegeheim. Ein Gerichtsurteil in NRW zwingt nun zum Umdenken: Dürfen Sozialämter wirklich jedes Detail des Vermögensverbrauchs hinterfragen, wenn es um die Würde im Alter geht? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 9 SO 170/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 28.09.2023
  • Aktenzeichen: L 9 SO 170/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht (Kostenübernahme für Stationäre Unterbringung)
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Trägerin des Seniorenhauses St. V. in R., die die Übernahme der ungedeckten Kosten für die stationäre Unterbringung der verstorbenen Frau V. C. im Zeitraum vom 01.07.2018 bis 00.00.2020 (ca. 27.000 EUR) sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten fordert.
    • Beklagte: Partei, die den ursprünglichen Bescheid (Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019) erlassen hat und nun zur Kostenerstattung für die stationäre Unterbringung sowie zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten verurteilt wurde.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin beantragte die Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung der verstorbenen Frau V. C., die seit 2015 in ihrem Seniorenhaus lebte und deren monatliche Rentenzahlungen sowie anerkannter Pflegegrad dokumentiert sind. Der Streitgegenstand betrifft den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum Tod (00.00.2020) mit einem Kostenanspruch von ca. 27.000 EUR.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Kosten für die stationäre Unterbringung als ungedeckte Leistung vom Beklagten zu übernehmen sind und ob darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen erstattet werden müssen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.03.2021 wurde abgeändert. Der Bescheid vom 30.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2019 wurde aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ungedeckten Kosten für die stationäre Unterbringung der verstorbenen Frau V. C. sowie die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu zahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Der frühere Bescheid entfällt, wodurch der Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet wird. Mit der Nichtzulassung der Revision ist das Urteil endgültig.

Der Fall vor Gericht


LSG NRW: Sozialhilfeträger muss ungedeckte Heimkosten trotz Vermögens berücksichtigen

  Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in einem Urteil (Az.: L 9 SO 170/21) vom 28. September 2023 entschieden, dass ein Sozialhilfeträger die ungedeckten Kosten für die stationäre Unterbringung einer Pflegebedürftigen auch dann übernehmen muss, wenn ursprünglich Vermögen vorhanden war, dessen Verbleib nicht lückenlos aufgeklärt ist. Das Gericht gab damit der Klage eines Seniorenheims statt und verpflichtete das zuständige Sozialamt zur Zahlung von rund 27.000 Euro für Ungedeckte Heimkosten.

Streit um ungedeckte Heimkosten: Sozialamt lehnt Zahlung wegen ungeklärtem Vermögensverbrauch ab

Im vorliegenden Fall ging es um die Kostenübernahme für eine 1924 geborene Frau V. C., die von August 2015 bis zu ihrem Tod in einem Seniorenheim lebte. Die Heimträgerin, das Seniorenhaus St. V., forderte vom Sozialamt die Begleichung ungedeckter Heimkosten für den Zeitraum vom 01….


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