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Rechtsanwälte Kotz GbR

Übernahme ungedeckter Heimkosten durch Sozialhilfeträger – Voraussetzungen

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Als das Geld knapp wurde, verweigerte das Amt die Hilfe – doch eine alte Dame kämpfte für ihr Recht auf Würde im Pflegeheim. Ein Gerichtsurteil in NRW zwingt nun zum Umdenken: Dürfen Sozialämter wirklich jedes Detail des Vermögensverbrauchs hinterfragen, wenn es um die Würde im Alter geht? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 9 SO 170/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 28.09.2023 Aktenzeichen: L 9 SO 170/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht (Kostenübernahme für Stationäre Unterbringung) Rechtsbereiche: Sozialrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Trägerin des Seniorenhauses St. V. in R., die die Übernahme der ungedeckten Kosten für die stationäre Unterbringung der verstorbenen Frau V. C. im Zeitraum vom 01.07.2018 bis 00.00.2020 (ca. 27.000 EUR) sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten fordert. Beklagte: Partei, die den ursprünglichen Bescheid (Widerspruchsbescheid vom 12.03.2019) erlassen hat und nun zur Kostenerstattung für die stationäre Unterbringung sowie zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten verurteilt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin beantragte die Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung der verstorbenen Frau V. C., die seit 2015 in ihrem Seniorenhaus lebte und deren monatliche Rentenzahlungen sowie anerkannter Pflegegrad dokumentiert sind. Der Streitgegenstand betrifft den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum Tod (00.00.2020) mit einem Kostenanspruch von ca. 27.000 EUR. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Kosten für die stationäre Unterbringung als ungedeckte Leistung vom Beklagten zu übernehmen sind und ob darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten in bei


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