Am Telefon das Blaue vom Himmel versprochen, am Ende war das Konto leergeräumt: Eine Bankkundin tappte in die Phishing-Falle und verlor ihr Erspartes. Stattdessen landete sie vor Gericht, denn die Bank weigerte sich zu zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 140/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Mönchengladbach Datum: 26.09.2023 Aktenzeichen: 3 O 140/23 Verfahrensart: Zivilverfahren um Rückzahlung unautorisierter Zahlungen Rechtsbereiche: Bankrecht, Vertragsrecht, Zahlungsverkehr Beteiligte Parteien: Klägerin: Privatbankkundin, die aufgrund unautorisierter Transaktionen auf ihrem Girokonto die Rückerstattung der abgebuchten Beträge verlangt. Beklagte: Die Bank, die das privat geführte Girokonto und das Online-Banking bereitstellt und auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Schutzpflichten für Authentifizierungselemente verweist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin unterhält ein Girokonto bei der Beklagten und stellte fest, dass im Rahmen des Online-Bankings Transaktionen vorgenommen wurden, die sie nicht autorisiert hat. Im Vertrag sowie in den Nutzungsbedingungen für das Online-Banking sind Sorgfaltspflichten zum Schutz der Authentifizierungselemente geregelt. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Bank die Rückzahlung der unautorisierten Zahlungen schuldet, wobei die Einhaltung der vertraglichen Pflichten zum Schutz der Authentifizierungselemente eine zentrale Rolle spielt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Celle Az.: 32 Ss 110/13 Beschluss vom 26.09.2013 Leitsatz (nicht amtlich): Benutzt ein Fahrzeugführer, während einer Fahrzeugfahrt mehrfach ein Blaulicht, das er im Fahrzeuginneren an einer Halterung auf dem Armaturenbrett angebracht hat und täuscht er hierdurch vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu […]