Die Tierarztrechnung ist da, doch die Hundekrankenversicherung weigert sich zu zahlen. Ein Albtraum für jeden verantwortungsbewussten Hundehalter. Doch was sind die wahren Gründe für eine Leistungsverweigerung und welche Rechte haben Sie als Versicherungsnehmer? Oftmals verbergen sich die Fallstricke im Kleingedruckten der Verträge oder in unklaren Gesundheitsfragen bei der Antragstellung. Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihr Versicherer nicht zahlt – es gibt Möglichkeiten, Ihr Recht durchzusetzen. Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Typische Ablehnungsgründe: Angebliche Vorerkrankungen, die nicht angegeben wurden Behandlung innerhalb der vertraglich festgelegten Wartezeit Leistungen, die laut Tarif ausgeschlossen sind Streitigkeiten über die medizinische Notwendigkeit Häufige Vertragsfallen: Unklare Gesundheitsfragen im Antrag (§ 19 VVG) Versteckte Leistungsausschlüsse in den Versicherungsbedingungen Begrenzungen bei GOT-Sätzen für Tierarztkosten Wichtige Rechte des Versicherungsnehmers: Anspruch auf transparente Begründung der Ablehnung (§ 19 VVG) Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb eines Monats Unterstützung durch den Versicherungsombudsmann oder eine rechtliche Beratung Praktische Tipps zur Vermeidung von Problemen: Versicherungsbedingungen vor Vertragsabschluss genau prüfen Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten Alle Tierarztunterlagen sorgfältig dokumentieren Im Streitfall Begründung einfordern und Widerspruch einlegen Wenn die Hundekrankenversicherung nicht zahlt: Das Problem verstehen Der Moment, in dem die Hundekrankenversicherung die Kostenübernahme verweiger
Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de Das Gericht entschied, dass die Patientin ausreichend aufgeklärt wurde und sich bewusst für die Hormonspirale entschieden hatte. Es konnte kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler seitens der Ärztinnen festgestellt werden, und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Patientin konnten nicht kausal auf die Einlage der Hormonspirale zurückgeführt werden. → Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: […]