Ein lukratives Extra wird zum Zankapfel: Was passiert, wenn der Firmenwagen plötzlich wieder zurück muss? Ein Positionswechsel in der Firma wurde für einen Arbeitnehmer zum bitteren Erwachen, als der Chef den Dienstwagen einkassierte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 1815/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Dortmund Datum: 26.09.2023 Aktenzeichen: 5 Ca 1815/23 Verfahrensart: Arbeitsrechtliche Klage (Streit um den Anspruch auf private Nutzung eines Geschäftskraftfahrzeugs) Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Arbeitnehmer, der seit 2009 beschäftigt ist und geltend macht, dass ihm eine private Nutzung seines Dienstkraftfahrzeugs über den 31.12.2023 hinaus zusteht. Beklagte: Arbeitgeberin, die sich auf vertragliche Regelungen beruft und die Auffassung vertritt, dass kein Anspruch auf private Nutzung über den genannten Zeitpunkt besteht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Arbeitnehmer erhielt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein Geschäftskraftfahrzeug zur privaten Nutzung mit einem monatlichen geldwerten Vorteil von 1.119,00 EUR. Streitpunkt ist, ob dieser Anspruch über den 31.12.2023 hinaus fortbesteht. Kern des Rechtsstreits: Ob aus den bestehenden arbeitsvertraglichen und ergänzenden Vereinbarungen ein Anspruch zur Weiterführung der privaten Nutzung des Dienstwagens nach dem 31.12.2023 ableitbar ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; der Arbeitnehmer trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde auf 40.284,00 EUR festgesetzt. Folgen: Das Urteil bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine fortgesetzte private Nutzung des Geschäftskraftfahrzeugs
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de VG Düsseldorf – Az.: 14 K 1666/19 – Urteil vom 28.04.2020 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit […]