Am Arbeitsgericht Bonn entbrannte ein erbitterter Streit um die Frage, wie viel Kritik ein Arbeitgeber ertragen muss. Ein langjähriger Mitarbeiter sah sich mit einer fristlosen Kündigung konfrontiert, nachdem er seinem Unmut vermeintlich zu deutlich Ausdruck verliehen hatte. Nun stellt sich die Frage: Wo verläuft die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und unzulässiger Schmähung? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 1855/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Bonn Datum: 27.09.2023 Aktenzeichen: 4 Ca 1855/22 Verfahrensart: Feststellungsklage zum Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerische Partei: Arbeitnehmer, der die Feststellung verlangt, dass sein Arbeitsverhältnis trotz mehrfacher Kündigungsversuche fortbesteht und Ansprüche auf ein Zwischenzeugnis sowie auf Weiterbeschäftigung geltend macht. Beklagte Partei: Arbeitgeber, der mehrere Kündigungen (zwei außerordentliche sowie zwei ordentliche) ausgesprochen und einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte versucht, das Arbeitsverhältnis durch verschiedene Kündigungserklärungen (außerordentliche Kündigungen vom 29.11.2022 und 24.01.2023 sowie ordentliche Kündigungen vom 29.11.2022 und 14.03.2023) zu beenden, während der Arbeitnehmer die Wirksamkeit dieser Kündigungen bestreitet. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die ausgesprochenen Kündigungen wirksam das Arbeitsverhältnis aufgelöst haben oder ob das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass keines der
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: IV ZR 34/11 Urteil vom 14.12.2011 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2011 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der […]