Ein Produktionsleiter im Visier: War die Firma seiner Frau sein geheimes Schlachtfeld gegen den eigenen Arbeitgeber? Ein Kölner Gericht musste entscheiden, ob hinter dem Vorwurf des Wettbewerbsverstoßes mehr als nur heiße Luft steckt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 623/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 06.11.2024
- Aktenzeichen: 4 Sa 623/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht (Streit um Kündigung, Auskunftsanspruch und Auflösungsantrag)
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Produktionsleiter, geboren 1980 und seit 01.05.2010 bei dem Arbeitgeber beschäftigt, der im Rechtsstreit die Wirksamkeit der Kündigung sowie seinen geltend gemachten Auskunftsanspruch verteidigt.
- Beklagte: Arbeitgeber, der Teil eines amerikanischen A-Konzerns ist und hochwertige Kabelsysteme für die Medizin-, Industrie- und Wehrtechnik herstellt; er sprach am 22.03.2023 eine Kündigung aus, stellte einen Auflösungsantrag und legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg ein.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Es geht um die Streitigkeit über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise als fristgerecht erklärten Kündigung vom 22.03.2023, einen widerklagend geltend gemachten Auskunftsanspruch sowie einen von dem Arbeitgeber gestellten Auflösungsantrag.
- Kern des Rechtsstreits: Es wird darüber entschieden, ob die ausgesprochene Kündigung rechtlich wirksam ist und welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – insbesondere in Bezug auf den Auskunftsanspruch und den Auflösungsantrag – bestehen.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Arbeitgebers sowie sein Auflösungsantrag wurden zurückgewiesen; zudem trägt der Arbeitgeber die Kosten des Berufungsverfahrens und die Revision wurde nicht zugelassen.
- Folgen: Der Arbeitgeber muss die Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen, und es besteht keine Möglichkeit, das Urteil durch Revision anzufechten, sodass die Entscheidung endgültig ist.
Der Fall vor Gericht
Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes vor Gericht gescheitert – Kölner Landesarbeitsgericht weist Klage ab
In einem bemerkenswerten Urteil hat das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 4 Sa 623/23) die Berufung einer Arbeitgeberin gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg zurückgewiesen. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung eines Produktionsleiters wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot rechtmäßig war. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Anforderungen an eine Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes und die Beweislastverteilung in solchen Fällen.
Der Fall: Verdacht der Wettbewerbstätigkeit durch Ehefrau-Firma
Der Kläger, ein Produktionsleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von rund 9.473 Euro und langjähriger Betriebszugehörigkeit seit 2010, wurde von seinem Arbeitgeber, einem renommierten Hersteller von Kabelsystemen für Medizintechnik und Industrie, fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung mit dem Verdacht, der Kläger verstoße gegen sein vertragliches Wettbewerbsverbot, da seine Ehefrau eine Firma (AX C GmbH) betreibe, die ähnliche Produkte und Dienstleistungen anbietet….