Einmal Drogen, immer Drogen? Ein Gericht in Berlin hat nun entschieden, dass Jugendsünden im Straßenverkehr nicht zwangsläufig ein lebenslanges Fahrverbot bedeuten dürfen. Über 20 Jahre nach einer Drogenfahrt kämpft ein Mann um seinen Führerschein – und zwingt die Behörden, genauer hinzusehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 K 187/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: VG Berlin Datum: 27.09.2023 Aktenzeichen: 4 K 187/23 Verfahrensart: Widerspruchsverfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Antragsteller, geboren 1976, der die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B begehrt. Zuvor wurde ihm 1997 eine Fahrerlaubnis (Klasse 3) erteilt, doch nach einem positiven Drogentest und dem Geständnis regelmäßigen Drogenkonsums (Methadon und Heroin) kam es zu einer negativen behördlichen Entscheidung. Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten: Behörde, die durch ihren Bescheid vom 20. März 2023 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2023 – den Antrag des Klägers abgelehnt hatte und nun mit dem Urteil verpflichtet wird, unter Beachtung der richterlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem er 1997 eine Fahrerlaubnis erhalten hatte, geriet seine Eignung infolge eines positiven Drogentests und geständigten Drogenkonsums in Zweifel, was zu einem negativen Bescheid der Behörde führte. Kern des Rechtsstreits: Es wird strittig, ob der ursprüngliche Bescheid den gesetzlichen Vorgaben entspricht und inwiefern der Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der richterlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden ist.
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Richtig: Fahrtenbuchauflage bei Weigerung zur Fahrerzuordnung Zusammenfassung Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 3 M 23/24) wurde die Beschwerde einer Antragstellerin gegen die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage abgewiesen, da das Gericht feststellte, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ergriffen wurden, die Mitwirkung zur Aufklärung […]