Als Vermieter sollten Sie aufhorchen: Der Bundesfinanzhof hat eine für viele überraschende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung der Instandhaltungsrücklage getroffen. Die Einzahlungen in diese Rücklage sind nicht sofort als Werbungskosten absetzbar, sondern erst, wenn das Geld tatsächlich für Reparaturen ausgegeben wird – eine wichtige Klarstellung mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für Millionen von Vermietern in Deutschland. Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage sind laut BFH erst bei tatsächlicher Verwendung für Reparaturen steuerlich absetzbar, nicht schon bei Einzahlung. | Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Kern der Entscheidung: Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage einer WEG sind steuerlich erst dann als Werbungskosten absetzbar, wenn das Geld tatsächlich für Reparaturen ausgegeben wird – nicht bereits bei der Einzahlung. Aktenzeichen und Datum: BFH-Urteil XI R 19/24 vom 14. Januar 2025 Begründung des BFH: Die Einzahlung in die Rücklage stellt noch keine direkte Ausgabe für Instandhaltung dar. Der wirtschaftliche Zusammenhang zur Vermietungstätigkeit entsteht erst bei der tatsächlichen Verwendung für konkrete Reparaturen. Betroffene Vermieter: Wohnungseigentümer in einer WEG Wohnungsgesellschaften Eigentümer von Mehrfamilienhäusern Vermieter von Einliegerwohnungen Was ist absetzbar? Konkrete Instandhaltungsmaßnahmen in der WEG-Jahresabrechnung im Jahr der Zahlung Direkte Handwerkerrechnungen für Reparaturen Materialkosten für selbst durchgeführte Reparaturen Was ist nicht sofort absetzbar? Einzahlungen in die
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de LAG Frankfurt – Az.: 4 Sa 1546/13 – Urteil vom 07.10.2014 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 03. Dezember 2013 – 6 Ca 75/13 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit […]