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Arbeitszeitreduzierung – entgegenstehende betriebliche Gründe

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Im Einzelhandel entbrannte ein Machtkampf um Stunden und Minuten: Eine Marktleiterin forderte ihr Recht auf Teilzeit ein und zwang einen Konzern zum Umdenken. Das Gerichtsurteil öffnet nun die Tür für mehr Flexibilität und stellt starre Arbeitszeitmodelle in Frage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 29/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 26.09.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 29/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Langjährige Mitarbeiterin (seit 1997, 58 Jahre alt, zuletzt als Marktleiterin) mit dem Antrag, ihre wöchentliche Arbeitszeit von 39 auf 32 Stunden zu reduzieren und auf vier Werktage zu verteilen – mit festem arbeitsfreiem Dienstag und einem zusätzlich variabel gestaltbaren freien Tag.
    • Beklagte: Einzelhandelsunternehmen, das bundesweit in über 340 Filialen mehr als 6000 Mitarbeiter beschäftigt und tariflich gebundene Arbeitsverhältnisse führt (tarifliche Regelung: 39 Stunden pro Woche auf fünf Werktage); legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin ein.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin beantragte, ihre tarifvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden auf 32 Stunden zu reduzieren und die Arbeitstage von einer Verteilung auf fünf auf vier Tage (mit festem arbeitsfreien Dienstag und einem variablen freien Tag) umzustellen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, inwieweit die beantragte Arbeitszeitreduzierung und die veränderte Verteilung der Arbeitstage trotz bestehenden tariflicher Regelungen durchsetzbar sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, sodass das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.01.2023 bestätigt wurde; die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil bekräftigt die bisherige arbeitsrechtliche Praxis im Umgang mit Forderungen zur Anpassung der Arbeitszeit.

Der Fall vor Gericht


Arbeitszeitreduzierung für Marktleiterin – Gericht stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten im Einzelhandel

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 2 Sa 29/23) die Rechte von Arbeitnehmern auf Teilzeitbeschäftigung gestärkt. Im Zentrum des Falls stand die Klage einer Marktleiterin im Einzelhandel, die ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren wollte. Das Gericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Dieses Urteil hat Signalwirkung für Beschäftigte im Einzelhandel und darüber hinaus, die ihre Arbeitszeit flexibler gestalten möchten.

Der Fall: Teilzeitwunsch einer erfahrenen Marktleiterin vs. Organisationskonzept des Einzelhandelsunternehmens

Die Klägerin, eine 58-jährige Marktleiterin, arbeitet seit vielen Jahren in einem Einzelhandelsunternehmen mit über 340 Filialen bundesweit. Sie war zuletzt in einem Markt in B-Stadt tätig und verdiente 3.500 Euro brutto monatlich….


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