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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeitreduzierung – entgegenstehende betriebliche Gründe

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Im Einzelhandel entbrannte ein Machtkampf um Stunden und Minuten: Eine Marktleiterin forderte ihr Recht auf Teilzeit ein und zwang einen Konzern zum Umdenken. Das Gerichtsurteil öffnet nun die Tür für mehr Flexibilität und stellt starre Arbeitszeitmodelle in Frage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 29/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Datum: 26.09.2023 Aktenzeichen: 2 Sa 29/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Langjährige Mitarbeiterin (seit 1997, 58 Jahre alt, zuletzt als Marktleiterin) mit dem Antrag, ihre wöchentliche Arbeitszeit von 39 auf 32 Stunden zu reduzieren und auf vier Werktage zu verteilen – mit festem arbeitsfreiem Dienstag und einem zusätzlich variabel gestaltbaren freien Tag. Beklagte: Einzelhandelsunternehmen, das bundesweit in über 340 Filialen mehr als 6000 Mitarbeiter beschäftigt und tariflich gebundene Arbeitsverhältnisse führt (tarifliche Regelung: 39 Stunden pro Woche auf fünf Werktage); legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin ein. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin beantragte, ihre tarifvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden auf 32 Stunden zu reduzieren und die Arbeitstage von einer Verteilung auf fünf auf vier Tage (mit festem arbeitsfreien Dienstag und einem variablen freien Tag) umzustellen. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, inwieweit die beantragte Arbeitszeitreduzierung und die veränderte Verteilung der Arbeitstage trotz bestehenden tariflicher Regelungen durchsetzbar sind. Was wurde entschieden? E


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