Gesundheitliche Schicksalsschläge können die finanzielle Sicherheit bedrohen, doch oft werden Arbeits- und Berufsunfähigkeit verwechselt. Die Konsequenzen sind gravierend, denn falsche Annahmen können zu empfindlichen Versorgungslücken führen. Wer sich nicht rechtzeitig mit den gesetzlichen und vertraglichen Feinheiten auseinandersetzt, riskiert, im Ernstfall ohne ausreichende Absicherung dazustehen. Es gilt, die Unterschiede und rechtlichen Grundlagen genau zu kennen, um die richtigen Entscheidungen für die eigene Zukunft zu treffen. Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Arbeitsunfähigkeit ist vorübergehend, Berufsunfähigkeit dauerhaft. Arbeitsunfähigkeit führt zu Krankentagegeld (ca. 70 % des Einkommens). Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente sichert meist nicht ausreichend ab. Private BU-Versicherung zahlt eine monatliche Rente bei mind. 50 % Einschränkung des zuletzt ausgeübten Berufs. Die AU-Klausel ermöglicht eine schnellere Auszahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Sorgfältige Dokumentation und fristgerechte Einreichung aller Unterlagen sind entscheidend. BU-Versicherung basiert auf dem VVG, Erwerbsminderungsrente auf dem SGB VI. Bei Ablehnung der BU-Leistung können Widerspruch oder rechtliche Schritte erfolgen. Arbeitsunfähigkeit vs. Berufsunfähigkeit: Der zentrale Unterschied für Ihre Absicherung Der fundamentale Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit liegt in der zeitlichen Dimension: Während Arbeitsunfähigkeit eine vorübergehende Einschränkung bezeichnet, die meist nach Wochen oder Monaten endet, beschreibt Berufsunfähigkeit eine langfristige oder dauerhafte Einschränkung. Diese Unterscheidung ist entscheidend für Ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall. Beide Konzepte werden sowohl medizinisch als auch versicherungsrechtlich unterschiedlich bewertet
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de LG Bonn – Az.: 1 O 423/15 – Urteil vom 30.09.2016 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht mit der Klage Regressansprüche im Zusammenhang mit dem Neubau […]