Eine Million futsch, weil ein Notar ein Zahlendreher unterlief? Ein Vater wollte mit einer Grundschuld sein Vermögen retten, doch ein Fehler in der Urkunde machte den Plan zunichte. Nun stellt sich die Frage: Wer trägt die Schuld für das geplatzte Geschäft? Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 O 3/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Essen
- Datum: 04.10.2023
- Aktenzeichen: 18 O 3/23
- Verfahrensart: Schadensersatzklage wegen notarieller Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung
- Rechtsbereiche: Notariatsrecht, Grundbuchrecht, Schadensersatzrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Beauftragte den Notar zur Errichtung einer Grundschuld und fordert Schadensersatz für die fehlerhafte Beurkundung
- Notar: Beurkundete die Grundschuldbestellung und machte einen Fehler, indem er für das Grundstück G01 fälschlicherweise das falsche Grundbuchblatt eintrug
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Im Auftrag des Klägers sollte eine Grundschuld über 1.000.000,00 EUR für die Grundstücke G01 und G02 bestellt werden. Dabei spielte auch die finanzielle Problematik des Sohnes des Klägers, der hohe Steuerschulden und weitere Forderungen zu begleichen hatte, eine Rolle. Bei der notariellen Beurkundung am 18.12.2017 wurde für das Grundstück G01 versehentlich ein falsches Grundbuchblatt (Blatt N09) eingetragen.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Fehler bei der Beurkundung, der zu einer fehlerhaften Grundschuldbestellung führte, zu einer schadensersatzrechtlichen Haftung des Notars führt
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
- Folgen: Der Kläger muss die Gerichtskosten übernehmen, und durch die vorläufige Vollstreckbarkeit ist der Entscheid bei Erbringung der geforderten Sicherheitsleistung umsetzbar
Der Fall vor Gericht
Hintergrund des Falls: Streit um Notarhaftung nach fehlerhafter Grundschuldbestellung
Das Landgericht Essen (LG Essen) hatte in einem Urteil vom 04. Oktober 2023 (Az.: 18 O 3/23) über eine Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher notarieller Amtspflichtverletzung zu entscheiden. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Notar für einen Fehler bei der Bezeichnung eines Grundstücks in einer Grundschuldbestellungsurkunde haftbar gemacht werden kann, wenn dadurch die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch scheitert und dem Mandanten ein Schaden entsteht. Der Kläger, der Vater des ursprünglichen Grundstückseigentümers, sah sich durch das Verhalten des beklagten Notars geschädigt und forderte Schadensersatz.
Der Sachverhalt: Fehlerhafte Grundbuchangabe bei Bestellung einer Grundschuld
Der Sohn des Klägers, Herr Z., befand sich in einer schwierigen finanziellen Situation. Er hatte erhebliche Steuerschulden beim Finanzamt L. und weitere beträchtliche Schulden bei Herrn Y. Letzterer hatte bereits vollstreckbare Titel gegen Herrn Z. und drohte mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Um seinen Sohn finanziell zu unterstützen und möglicherweise Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, beauftragte der Kläger seinen Sohn, den Beklagten, einen Notar, mit der Bestellung einer Grundschuld über 1.000.000,00 EUR zugunsten des Klägers. Diese Grundschuld sollte auf zwei Grundstücken von Herrn Z….