Eine Million futsch, weil ein Notar ein Zahlendreher unterlief? Ein Vater wollte mit einer Grundschuld sein Vermögen retten, doch ein Fehler in der Urkunde machte den Plan zunichte. Nun stellt sich die Frage: Wer trägt die Schuld für das geplatzte Geschäft? Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 O 3/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Essen Datum: 04.10.2023 Aktenzeichen: 18 O 3/23 Verfahrensart: Schadensersatzklage wegen notarieller Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung Rechtsbereiche: Notariatsrecht, Grundbuchrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Beauftragte den Notar zur Errichtung einer Grundschuld und fordert Schadensersatz für die fehlerhafte Beurkundung Notar: Beurkundete die Grundschuldbestellung und machte einen Fehler, indem er für das Grundstück G01 fälschlicherweise das falsche Grundbuchblatt eintrug Um was ging es? Sachverhalt: Im Auftrag des Klägers sollte eine Grundschuld über 1.000.000,00 EUR für die Grundstücke G01 und G02 bestellt werden. Dabei spielte auch die finanzielle Problematik des Sohnes des Klägers, der hohe Steuerschulden und weitere Forderungen zu begleichen hatte, eine Rolle. Bei der notariellen Beurkundung am 18.12.2017 wurde für das Grundstück G01 versehentlich ein falsches Grundbuchblatt (Blatt N09) eingetragen. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Fehler bei der Beurkundung, der zu einer fehlerhaften
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit anordnen (mit Ausnahmebewilligung), wenn im Arbeitsvertrag oder in den tarifvertraglichen Regelungen keine Arbeitszeitverteilung oder ein Ausschluss von Sonntags- und Feiertagsarbeit vereinbart wurde (BAG, Urteil vom 15.09.2009, Az.: 9 AZR 757/08). Das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO) und seine […]