Grobe Behandlungsfehler in der Geburtsklinik führten zu schweren Behinderungen eines Kindes. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach dem betroffenen Kind 720.000 Euro Schmerzensgeld zu und bestätigte damit die Verantwortung der Klinik für die tragischen Folgen. OLG Frankfurt spricht 720.000 Euro Schmerzensgeld wegen Klinikfehlern bei Risikoschwangerschaft und schwersten Geburtsschäden zu. Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Ein Oberlandesgericht in Frankfurt hat einer Geburtsklinik grobe Behandlungsfehler nachgewiesen und 720.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen Der Fall betraf eine Hochrisikoschwangerschaft (37-jährige Erstgebärende mit eineiigen Zwillingen) Hauptfehler der Klinik: Aufnahme und Behandlung der Hochrisikoschwangerschaft ohne vorhandene neonatologische Intensivstation Während des Klinikaufenthalts verstarb ein Zwilling im Mutterleib, das andere Kind wurde per Notkaiserschnitt geboren Das überlebende Kind erlitt schwerste Gesundheitsschäden: schwere Hirnschäden, Blindheit und starke Hörschwäche Das Gericht bewertete das medizinische Konzept der Klinik als „offensichtlich fehlerhaft“ – bei einer Hochrisikoschwangerschaft muss jederzeit mit Komplikationen gerechnet werden Das Urteil (Az. 8 U 8/21) ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum Bundesgerichtshof ist möglich Für werdende Eltern wichtig: Bei Risikoschwangerschaften unbedingt auf Kliniken mit neonatologischer Intensivstation bestehen Rechtliche Bedeutung: Bei einem „groben Behandlungsfehler“ kehrt sich die Beweislast um – der Arzt muss beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war Wenn Fehler im Kreißsaal Leben verändern: 720.000 Euro Schmerzensgeld nach schweren Geburtsfehlern – Was bedeutet das für Betroffene?
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur […]