Ein Vertriebsleiter nutzte seine Position, um brisante Kundendaten an die Konkurrenz zu schleusen. Nun verlor er seinen Job auf der Stelle. War es Verrat oder nur ein ungeschickter Schachzug im Geschäftsleben? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 606/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 06.06.2024 Aktenzeichen: 6 Sa 606/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ehemaliger Vertriebsleiter, der die außerordentliche, Fristlose Kündigung bestreitet und die Zahlung der restlichen Vergütung für den Mai 2023 fordert. Beklagte: Zertifiziertes, überregionales Unternehmen in der Vermarktung und Verwertung von Abfallfraktionen und Kunststoffen, das den Mitarbeiter aufgrund des Vorwurfs des unerlaubten Wettbewerbs fristlos kündigte. Um was ging es? Sachverhalt: Es geht um die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 26.05.2023, die mit dem Vorwurf des unerlaubten Wettbewerbs begründet wurde. Der Kläger verlangt zudem die Vergütung für den Zeitraum nach Zugang der Kündigung im Mai 2023. Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte das Unternehmen weniger als zehn Arbeitnehmer und verfügte über festgelegte interne Abläufe. Kern des Rechtsstreits: Streit darüber, ob die außerordentliche Kündigung aufgrund des Vorwurfs des unerlaubten Wettbewerbs rechtmäßig ist und ob dem Kläger die ausstehende Vergütung für Mai 2023 zusteht. Was wurde entschieden? E
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Schorndorf Az.: 6 C 1166/11 Urteil vom 05.07.2012 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung des streitgegenständlichen Katzengitters. […]