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Einstellung Bußgeldverfahren nach Verfolgungsverjährung – Auslagenerstattung für Rechtsanwalt

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Geblitzt, gebüßt, aber nicht kostenfrei davongekommen: Ein Autofahrer pokert hoch und beruft sich auf Verjährung, um einer Geldbuße zu entgehen. Doch wer glaubt, mit einem cleveren Schachzug die Justiz auszutricksen, könnte am Ende auf den Anwaltskosten sitzen bleiben – selbst wenn der Blitzer verjährt ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Qs 92/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Baden-Baden
  • Datum: 04.10.2023
  • Aktenzeichen: 2 Qs 92/23
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Bußgeldverfahren, Kostenrecht, Strafprozessrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Betroffener: Beschwerdeführer, der mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung vorgeht, weil er eine Überbürdung seiner im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ablehnt.
  • Amtsgericht Rastatt: Instanz, die im Beschluss vom 02.08.2023 entschieden hat, die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzubürden.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Betroffene legte eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein, wonach seine im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse übertragen werden sollten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die rechtliche Bewertung der Kostenentscheidung und die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen vorliegen.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde wurde kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass zwar die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 464 Abs. 3 S. 1 und 311 Abs. 2 StPO gegeben war, die vorgebrachten rechtlichen Argumente jedoch nicht ausreichten, um die Entscheidung des Amtsgerichts zur Nichtüberbürdung der notwendigen Auslagen zu widerlegen.
  • Folgen: Die ursprüngliche Kostenentscheidung des Amtsgerichts Rastatt bleibt bestehen, wodurch der Betroffene die anfallenden Verfahrenskosten tragen muss.

Der Fall vor Gericht


Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung: Keine Auslagenerstattung für Anwaltskosten

In einem Beschluss des Landgerichts Baden-Baden (Az.: 2 Qs 92/23) vom 04. Oktober 2023 ging es um die Frage, ob einem Betroffenen, dessen Bußgeldverfahren aufgrund von Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, die Kosten für seinen Rechtsanwalt erstattet werden müssen. Das Gericht entschied gegen die Erstattung und bestätigte damit eine vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Rastatt. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die Feinheiten des Ordnungswidrigkeitenrechts und die Frage der Kostentragung bei Verfahrenseinstellungen.

Hintergrund des Falls: Geblitzt und Verjährungseinwand

Der Fall begann mit einem Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Er war geblitzt worden, woraufhin die Behörden ein Verfahren einleiteten. Im Laufe des Verfahrens berief sich der Betroffene auf die Verfolgungsverjährung. Die Verfolgungsverjährung ist ein im Gesetz verankerter Mechanismus, der besagt, dass eine Tat nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr verfolgt werden kann. Im Ordnungswidrigkeitenrecht sind diese Fristen in der Regel kürzer als im Strafrecht, um eine zeitnahe Ahndung von geringfügigen Rechtsverstößen zu gewährleisten….


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