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Einstellung Bußgeldverfahren nach Verfolgungsverjährung – Auslagenerstattung für Rechtsanwalt

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Geblitzt, gebüßt, aber nicht kostenfrei davongekommen: Ein Autofahrer pokert hoch und beruft sich auf Verjährung, um einer Geldbuße zu entgehen. Doch wer glaubt, mit einem cleveren Schachzug die Justiz auszutricksen, könnte am Ende auf den Anwaltskosten sitzen bleiben – selbst wenn der Blitzer verjährt ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Qs 92/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Baden-Baden Datum: 04.10.2023 Aktenzeichen: 2 Qs 92/23 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Bußgeldverfahren Rechtsbereiche: Bußgeldverfahren, Kostenrecht, Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Beschwerdeführer, der mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung vorgeht, weil er eine Überbürdung seiner im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ablehnt. Amtsgericht Rastatt: Instanz, die im Beschluss vom 02.08.2023 entschieden hat, die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzubürden. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene legte eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein, wonach seine im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse übertragen werden sollten. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die rechtliche Bewertung der Kostenentscheidung und die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen vorliegen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die sofortige Beschwerde wurde kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Begründung: Das Gericht stellte fest, dass zwar die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 464 Abs. 3 S. 1 und 311 Abs. 2 StPO gegeben war


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