Ein Abfallentsorgungsunternehmen tappte in eine perfide Falle: Statt bestellter Gabelstapler gab es nur leere Versprechungen und eine verschwundene Anzahlung. Nun stellt sich die Frage, wer für den skrupellosen Betrug zur Rechenschaft gezogen werden kann, denn das Gericht wies die Klage gegen den Erben des eigentlichen Verantwortlichen ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 17/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Ellwangen Datum: 06.10.2023 Aktenzeichen: 6 O 17/22 Verfahrensart: Zivilprozess (Zahlungsansprüche infolge eines betrügerischen Gabelstaplerverkaufs) Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht, Betrugsdelikte Beteiligte Parteien: Klägerin: Betreibt ein Abfallentsorgungsunternehmen; bestellte am 31.01.2017 vier Gabelstapler der Marke Linde zum Gesamtpreis von 211.820,00 EUR, leistete noch am selben Tag eine Anzahlungszahlung in Höhe von 105.910,00 EUR und macht infolgedessen Zahlungsansprüche geltend, da sie den Verkauf als betrügerisch einstuft. Beklagter: Führt seit 2018 ein Unternehmen unter der Firma „S.“, das Gabelstapler vermietet und verkauft; in den Streit involviert, weil der Kauf über seinen Bruder abgewickelt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin erwarb durch einen Auftrag am 31.01.2017 vier Gabelstapler, wobei über den Bruder des Beklagten eine Auftragsbestätigung und Anzahlungsrechnung ausgestellt wurden; nach Überweisung der Anzahlung behauptet sie, es sei ein betrügerischer Gabelstaplerverkauf erfolgt. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Berechtigung der Zahlungsansprüche aus dem beanstandeten betrügerischen Verkauf s
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de LAG Niedersachsen, Az.: 14 Sa 745/15, Urteil vom 10.02.2016 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 09.07.2015 – 1 Ca 36/15 – teilweise abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu […]