Ein Sozialversicherungsfachangestellter wird gegen seinen Willen versetzt – ein Fall, der die Frage aufwirft, wie weit Arbeitgeber bei der Umsetzung ihrer Personalplanung gehen dürfen. Was wie ein einfacher interner Wechsel aussieht, entpuppt sich als juristischer Kampf um die Machtbalance im Arbeitsverhältnis. Ein Gericht hat nun entschieden, wer in diesem Tauziehen die Oberhand behält. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 118/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 06.10.2023 Aktenzeichen: 2 Sa 118/23 Verfahrensart: Arbeitsrechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Versetzung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Arbeitnehmer: Sozialversicherungsfachangestellter, 1970 geboren, seit dem 15.09.2011 beschäftigt; bestreitet die Wirksamkeit der Versetzung. Arbeitgeber: Das Unternehmen, das den Arbeitnehmer aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten versetzen kann; legte Berufung ein, um die Gültigkeit der Versetzungsklausel zu untermauern. Um was ging es? Sachverhalt: Der Arbeitnehmer ist seit 2011 als Sozialversicherungsfachangestellter angestellt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Arbeitnehmer bei dringenden betrieblichen Gründen auch an anderen Standorten einzusetzen. Kern des Rechtsstreits: Es wird strittig, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Versetzungsklausel wirksam ist und ob eine Versetzung aufgrund betrieblicher Erfordernisse rechtmäßig erfolgt. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de Wissenswertes zur Mietaufhebungsvereinbarung Jedes Mietverhältnis zwischen einem Mieter und einem Vermieter beruht auf einem Mietvertrag, der in der Regel auf unbefristeter Basis abgeschlossen wird. Dies bedeutet, dass es für den Mietvertrag an sich kein fest definiertes Ende gibt und dass dementsprechend sowohl der Vermieter als auch der Mieter das Mietvertragsverhältnis […]