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Versetzung – Direktionsrecht – billiges Ermessen Arbeitgeber

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Ein Sozialversicherungsfachangestellter wird gegen seinen Willen versetzt – ein Fall, der die Frage aufwirft, wie weit Arbeitgeber bei der Umsetzung ihrer Personalplanung gehen dürfen. Was wie ein einfacher interner Wechsel aussieht, entpuppt sich als juristischer Kampf um die Machtbalance im Arbeitsverhältnis. Ein Gericht hat nun entschieden, wer in diesem Tauziehen die Oberhand behält. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 118/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 06.10.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 118/23
  • Verfahrensart: Arbeitsrechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Versetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Arbeitnehmer: Sozialversicherungsfachangestellter, 1970 geboren, seit dem 15.09.2011 beschäftigt; bestreitet die Wirksamkeit der Versetzung.
    • Arbeitgeber: Das Unternehmen, das den Arbeitnehmer aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten versetzen kann; legte Berufung ein, um die Gültigkeit der Versetzungsklausel zu untermauern.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Arbeitnehmer ist seit 2011 als Sozialversicherungsfachangestellter angestellt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Arbeitnehmer bei dringenden betrieblichen Gründen auch an anderen Standorten einzusetzen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wird strittig, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Versetzungsklausel wirksam ist und ob eine Versetzung aufgrund betrieblicher Erfordernisse rechtmäßig erfolgt.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wurde abgeändert, die Berufung des Arbeitgebers stattgegeben und die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Arbeitnehmer; die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Der Arbeitnehmer muss die festgesetzten Verfahrenskosten tragen. Das Urteil stärkt die Gültigkeit der Versetzungsklausel und bekräftigt das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei dringenden betrieblichen Gründen zu versetzen.

Der Fall vor Gericht


Gericht kippt Urteil zu Versetzung: Arbeitgeber darf Mitarbeiter versetzen

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 2 Sa 118/23) eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz aufgehoben und damit die Befugnisse von Arbeitgebern bei der Versetzung von Mitarbeitern gestärkt. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Versetzung eines Sozialversicherungsfachangestellten an einen anderen Standort rechtmäßig war. Das Gericht urteilte, dass die vom Arbeitgeber verfügte Versetzung rechtens ist und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Damit wurde klargestellt, dass Arbeitgeber im Rahmen ihres Direktionsrechts unter Wahrung des billigen Ermessens ihre Mitarbeiter auch an andere Arbeitsorte versetzen dürfen, sofern betriebliche Gründe dies erfordern.

Der Fall im Detail: Sozialversicherungsfachangestellter klagt gegen Versetzung nach Mainz

Im vorliegenden Fall klagte ein Sozialversicherungsfachangestellter, der seit 2011 bei einem Landesverband beschäftigt ist, gegen seine Versetzung in die Landesverbandsgeschäftsstelle nach Mainz. Der Kläger war ursprünglich in einer Kreisgeschäftsstelle in L-Stadt eingestellt worden. Sein Arbeitsvertrag enthielt jedoch eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumte, ihn auch an anderen Standorten einzusetzen….


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