Ein Familienstreit entbrennt um einen Weg: Darf der Sohn das uralte Recht nutzen, um Kunden zu seinem Geschäft zu lotsen? Plötzlich geht es nicht mehr nur um ein Stück Land, sondern um die Frage, wie weit ein Recht wirklich reicht – und wer davon profitieren darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 15/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 09.10.2023
- Aktenzeichen: 12 U 15/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Immobilienrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Erhob die Berufung und machte geltend, dass das Betreten und Befahren ihres Flurstücks 194 unzulässig sei, um den Zugang zu Flurstück 186 zu verhindern. Ihr Anspruch beruhte auf § 1004 Abs. 1 BGB.
- Beklagter: Nutzt das Flurstück 194 zur Erreichung von Flurstück 186 unter Berufung auf eine rechtlich festgestellte Grunddienstbarkeit und bestritt, dass sein Handeln unzulässig sei.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Es ging um das Wege- und Überfahrtsrecht, da Flurstück 194 zugunsten des Eigentümers von Flurstück 186 mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist. Die Kläger wollten verhindern, dass der Beklagte oder Dritte das belastete Grundstück zur Erreichung oder zum Verlassen des benachbarten Flurstücks nutzen.
- Kern des Rechtsstreits: Ob ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB besteht, der den Beklagten verpflichtet, das Betreten bzw. Befahren des belasteten Flurstücks 194 zu unterlassen.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass Flurstück 194 rechtskräftig mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten von Flurstück 186 belastet ist, wodurch ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht besteht.
- Folgen: Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, und das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Gericht bestätigt Umfang des Wegerechts: Gewerbliche Nutzung durch Familienangehörige zulässig
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 12 U 15/23) die Rechte von Nutzern eines dinglichen Wegerechts präzisiert und klargestellt, dass dieses Recht nicht nur dem direkten Grundstückseigentümer, sondern unter Umständen auch dessen Familienangehörigen und deren gewerblichen Aktivitäten zugutekommen kann. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der Sohn der Grundstückseigentümer, der auf dem begünstigten Grundstück ein Gewerbe betreibt, das Wegerecht nutzen darf, um sein Geschäft zu erreichen und Kundenverkehr zu ermöglichen. Das Gericht entschied zugunsten des Sohnes und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.
Grunddienstbarkeit unstrittig: Wegerecht zugunsten Nachbargrundstücks rechtskräftig festgestellt
Dem Rechtsstreit liegt eine bereits länger bestehende Grunddienstbarkeit zugrunde. Das Flurstück der Kläger ist zugunsten des Nachbargrundstücks, Flurstück 186, mit einem Wegerecht belastet. Dieses Recht erlaubt es dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 186, das Grundstück der Kläger zu betreten und zu befahren, um das eigene Grundstück zu erreichen. Die Existenz und der Umfang dieses Wegerechts waren in früheren Verfahren bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, wobei die Rechtsbeständigkeit des Wegerechts letztlich durch verschiedene Beschlüsse des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt bestätigt wurde….