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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzung dingliches Wegerecht durch Sohn des Grundstückseigentümers – Gewerbenutzung

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Ein Familienstreit entbrennt um einen Weg: Darf der Sohn das uralte Recht nutzen, um Kunden zu seinem Geschäft zu lotsen? Plötzlich geht es nicht mehr nur um ein Stück Land, sondern um die Frage, wie weit ein Recht wirklich reicht – und wer davon profitieren darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 15/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt Datum: 09.10.2023 Aktenzeichen: 12 U 15/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Immobilienrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Erhob die Berufung und machte geltend, dass das Betreten und Befahren ihres Flurstücks 194 unzulässig sei, um den Zugang zu Flurstück 186 zu verhindern. Ihr Anspruch beruhte auf § 1004 Abs. 1 BGB. Beklagter: Nutzt das Flurstück 194 zur Erreichung von Flurstück 186 unter Berufung auf eine rechtlich festgestellte Grunddienstbarkeit und bestritt, dass sein Handeln unzulässig sei. Um was ging es? Sachverhalt: Es ging um das Wege- und Überfahrtsrecht, da Flurstück 194 zugunsten des Eigentümers von Flurstück 186 mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist. Die Kläger wollten verhindern, dass der Beklagte oder Dritte das belastete Grundstück zur Erreichung oder zum Verlassen des benachbarten Flurstücks nutzen. Kern des Rechtsstreits: Ob ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB besteht, der den Beklagten verpflichtet, das Betreten bzw. Befahren des belasteten Flurstücks 194 zu unterlassen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen.


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