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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristsetzung bei Vorschussverlangen auf Mängelbeseitigungskosten

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Ein Supermarkt und Wohnungen in Hüttlingen wurden zum Schauplatz eines erbitterten Streits, nachdem Risse und Schimmel die Fassade entstellten. Die Eigentümerin forderte Schadenersatz vom Stuckateur, doch das Gericht wies die Klage ab – ein Urteil, das die Frage aufwirft, welche Rechte Bauherren wirklich haben, wenn Pfusch am Bau die Immobilie entwertet. Hat der Handwerker eine zweite Chance verdient, bevor die Geldbörse geöffnet werden muss? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 93/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Ellwangen Datum: 09.10.2023 Aktenzeichen: 6 O 93/23 Verfahrensart: Zivilprozess betreffend Vorschusszahlung auf Mängelbeseitigungskosten Rechtsbereiche: Baurecht, Werkvertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Auftraggeberin des in den Jahren 2014 und 2015 errichteten Gebäudes; fordert, dass der Stuckateur einen Vorschuss zur Deckung der Mängelbeseitigungskosten zahle. Stuckateur: Verantwortlich für die Ausführung des Innen- und Außenputzes am Gebäude; es wird bestritten, ob er zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet ist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin ließ ein zweistöckiges Gebäude mit Supermarkträumlichkeiten im Erdgeschoss und Wohnräumen im Obergeschoss errichten und beauftragte dafür verschiedene Handwerker, unter anderem den Stuckateur für den Innen- und Außenputz. Nach Fertigstellung des Gebäudes entstand ein Streit über die Verpflichtung des Stuckateurs zur Zahlung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Stuckateur verpflichtet ist, einen Vorschuss zur Deckung der Mängelbeseitigungskosten zu leisten. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Folgen: Die Kläge


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