Ein Radiologe übersah im MRT-Bild eine gefährliche Wucherung im Ohr eines Patienten – begann damit eine Odyssee aus Operationen und bleibenden Schäden? Obwohl ein Fehler festgestellt wurde, bleibt die Frage: Wer trägt die Verantwortung für die Folgen einer übersehenen Diagnose, wenn der Zusammenhang zwischen Versäumnis und Leid nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 634/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Dresden Datum: 10.10.2023 Aktenzeichen: 4 U 634/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung Rechtsbereiche: Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein 1980 geborener Patient, der infolge anhaltender Beschwerden – zunächst Kopfschmerzen, später Tinnitus, Schwindel und Ohrdruck – Schmerzensgeld und Schadensersatz fordert. Er suchte in den Jahren 2014 und 2015 mehrfach ärztliche Hilfe (zunächst beim Hausarzt, anschließend auch bei Fachärzten im HNO-Bereich). Beklagte: Die medizinische Einrichtung bzw. der behandelnde Arzt, gegen den der Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung erhoben wird. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger stellte sich aufgrund von Kopfschmerzen im Jahr 2014 bei seinem Hausarzt vor, der ihn zur MRT-Abklärung überwies – ein Befund, der als altersentsprechend und unauffällig galt. Im weiteren Krankheitsverlauf suchte er wegen Tinnitus, Schwindel und Ohrdruck im Januar 2015 sowie im September 2015 einen HNO-Arzt auf. Ein am 14.09.2015 durchgeführtes CT zeigte jedoch destruierende Knochenveränderungen sowie eine ausgedehnte Cholesteatombildung. Aufgrund dieser Befunde behauptet der Kläger, dass ihm eine fehlerhafte ärztliche Behandlung zugrunde liege. Kern des
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de LG Augsburg – Az.: 1 Qs 339/17 – Beschluss vom 12.09.2017 1. Die Verfahren 1 Qs 339/17, 1 Qs 340/17 und 1 Qs 341/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 28.08.2017 wird als unbegründet verworfen. 3. Die Staatskasse hat die […]