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Radiologenhaftung für Diagnosefehler – Voraussetzungen

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Ein Radiologe übersah im MRT-Bild eine gefährliche Wucherung im Ohr eines Patienten – begann damit eine Odyssee aus Operationen und bleibenden Schäden? Obwohl ein Fehler festgestellt wurde, bleibt die Frage: Wer trägt die Verantwortung für die Folgen einer übersehenen Diagnose, wenn der Zusammenhang zwischen Versäumnis und Leid nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 634/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Dresden
  • Datum: 10.10.2023
  • Aktenzeichen: 4 U 634/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung
  • Rechtsbereiche: Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Schadensersatzrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Ein 1980 geborener Patient, der infolge anhaltender Beschwerden – zunächst Kopfschmerzen, später Tinnitus, Schwindel und Ohrdruck – Schmerzensgeld und Schadensersatz fordert. Er suchte in den Jahren 2014 und 2015 mehrfach ärztliche Hilfe (zunächst beim Hausarzt, anschließend auch bei Fachärzten im HNO-Bereich).
    • Beklagte: Die medizinische Einrichtung bzw. der behandelnde Arzt, gegen den der Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung erhoben wird.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger stellte sich aufgrund von Kopfschmerzen im Jahr 2014 bei seinem Hausarzt vor, der ihn zur MRT-Abklärung überwies – ein Befund, der als altersentsprechend und unauffällig galt. Im weiteren Krankheitsverlauf suchte er wegen Tinnitus, Schwindel und Ohrdruck im Januar 2015 sowie im September 2015 einen HNO-Arzt auf. Ein am 14.09.2015 durchgeführtes CT zeigte jedoch destruierende Knochenveränderungen sowie eine ausgedehnte Cholesteatombildung. Aufgrund dieser Befunde behauptet der Kläger, dass ihm eine fehlerhafte ärztliche Behandlung zugrunde liege.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die behauptete fehlerhafte ärztliche Behandlung – und damit ein Versäumnis bei der rechtzeitigen bzw. korrekten Diagnosestellung – einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründet.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht vor der Vollstreckung die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Zudem wurde die Revision nicht zugelassen.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Durch die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Nichtzulassung der Revision ist die Entscheidung abschließend. Zudem wurde der Streitwert auf 57.600 EUR festgesetzt, und die Regelung zur Sicherheitsleistung bestimmt, unter welchen Bedingungen die Vollstreckung abgewendet werden kann.

Der Fall vor Gericht


Radiologe vor Gericht: Haftung für übersehenes Cholesteatom – Ein Urteil des OLG Dresden

In einem aufsehenerregenden Fall von mutmaßlicher ärztlicher Fehlbehandlung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden über die Haftung eines Radiologen für einen übersehenen Befund zu entscheiden….


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