Ein Fitnessstudio pocht auf den Vertrag, eine Schwangere auf ihr Recht: Mitten in der Risikoschwangerschaft und mit ärztlichem Sportverbot wollte sie raus aus dem Vertrag. Das Gericht fällte nun ein Urteil, das für viele werdende Mütter von Bedeutung sein könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 S 124/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Freiburg (Breisgau)
- Datum: 06.02.2025
- Aktenzeichen: 3 S 124/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Betreiberin eines Fitnessstudios, die auf Grundlage eines am 28.02.2020 abgeschlossenen Fitnessstudiovertrags Zahlungen für den Zeitraum 29.05.2021 bis 31.12.2021 verlangt. Ihr Anspruch beruht auf den vertraglich vereinbarten wöchentlichen Entgelten von 20,99 €.
- Beklagte: Mitglied, das sich gegen die Zahlungsforderung zur Wehr setzt und in der Berufung erfolgreich dafür sorgte, dass die Klage abgewiesen wurde.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Es geht um einen Zahlungsanspruch aus einem Fitnessstudiovertrag. Der Vertrag, der am 28.02.2020 abgeschlossen wurde und dessen Mitgliedschaft ab dem 24.04.2020 begann, sieht ein wöchentliches Entgelt vor. Die Klägerin forderte Zahlungen für den Zeitraum vom 29.05.2021 bis 31.12.2021.
- Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war, ob der vertraglich festgelegte Zahlungsanspruch für den genannten Zeitraum rechtlich durchsetzbar ist.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wird nicht zugelassen und der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 650,69 € festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil zum Fitnessstudiovertrag: Fristlose Kündigung bei Risikoschwangerschaft rechtens – Landgericht Freiburg stärkt Rechte Schwangerer
Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Freiburg (Az.: 3 S 124/23) stritten sich eine Betreiberin eines Fitnessstudios (Klägerin) und eine Kundin (Beklagte) über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags. Die Kundin hatte den Vertrag aufgrund einer Risikoschwangerschaft und einem damit verbundenen ärztlichen Sportverbot außerordentlich gekündigt. Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung nicht und forderte weiterhin Mitgliedsbeiträge. Konkret ging es um die Beitragszahlungen für den Zeitraum vom 29. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Die Kundin hatte argumentiert, dass ihre Schwangerschaft und das ärztliche Sportverbot einen wichtigen Grund für eine Außerordentliche Kündigung darstellen würden. Das Fitnessstudio hingegen pochte auf den abgeschlossenen Vertrag und bot lediglich eine Ruhezeit an, die den Vertrag verlängern würde.
Die Argumentation der Beklagten: Risikoschwangerschaft als wichtiger Kündigungsgrund für Fitnessstudiovertrag
Die Beklagte hatte den Fitnessstudiovertrag am 28. Februar 2020 abgeschlossen. Im Mai 2021, während ihrer Schwangerschaft, sprach ihr Arzt aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein Sportverbot aus. Daraufhin kündigte die Kundin den Vertrag mit E-Mail vom 01. Mai 2021 fristlos. Sie berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach eine Risikoschwangerschaft einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen kann….