In einem brandenburgischen Wohngebiet eskalierte ein Nachbarschaftsstreit um einen Zaun, der höher als vereinbart war, und um Heckenwurzeln, die heimlich das Nachbargrundstück eroberten. Das Amtsgericht musste nun in den Kleinkrieg an der Grundstücksgrenze eingreifen, um über Recht und Unrecht zwischen Gartenzwerg und Heckenschere zu entscheiden. Wer wird sich in diesem grünen Duell durchsetzen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 120/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Brandenburg Datum: 10.02.2025 Aktenzeichen: 30 C 120/23 Verfahrensart: Nachbarrechtliche Streitigkeit Beteiligte Parteien: Klägerin/Widerbeklagte: Diese Partei machte geltend, dass die Hecke auf ihrem Grundstück Schäden an der angrenzenden Pflasterung verursacht und forderte deren Beseitigung sowie Maßnahmen zur zukünftigen Schadensverhinderung. Beklagter/Widerkläger: Diese Partei wurde verpflichtet, den an der Grundstücksgrenze errichteten Holzbohlenzaun auf eine maximale Höhe von 1,80 m zurückzubauen. Um was ging es? Sachverhalt: Es bestand ein Streit um bauliche Grenzregelungen zwischen zwei Nachbargrundstücken. Konkret ging es um einen Holzbohlenzaun, dessen Höhe reduziert werden sollte, sowie um eine Hecke, deren Wurzelwerk Schäden an der Pflasterung eines angrenzenden Grundstücks verursachte. Kern des Rechtsstreits: Entscheidungsgegenstand war, welche baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung eines vertragsgemäßen Grundstücksbildes getroffen werden müssen und wer die Verantwortung für die Beseitigung der verursachten Schäden trägt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Beklagte/Widerkläger wird dazu verurteilt, den Holzbohlenzaun auf eine maximale Höhe von 1,80 m zurückzubauen. Die Klägerin/Widerbeklagte muss die durch das Wurzelwerk der Hecke verursachten Besc
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Ein Stabbearbeitungscenter für 100.000 Euro sorgte für gerichtlichen Streit: Käuferin verweigerte die Zahlung und trat vom Vertrag zurück, doch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein kippte nun das Urteil der Vorinstanz. Wegen Annahmeverzugs der Käuferin muss der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt werden, sie bleibt an den Vertrag gebunden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U […]