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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf operative Hautstraffung nach erheblicher Gewichtsverminderung

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Nach dem Verlust von fast der Hälfte ihres Körpergewichts kämpfte eine Patientin vor Gericht für mehr als nur ein neues Aussehen. Ihr Fall wirft ein Schlaglicht auf die oft übersehenen medizinischen Folgen massiven Gewichtsverlusts und die Frage, wann eine Straffungs-OP mehr als nur Schönheitschirurgie ist. Es geht um Lebensqualität, schmerzhafte Realitäten und die Grenzen der medizinischen Notwendigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 7 KR 349/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: SG Potsdam
  • Datum: 10.10.2023
  • Aktenzeichen: S 7 KR 349/21
  • Verfahrensart: Leistungsklage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf postbariatrische Hautstraffung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Gesundheitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Eine 1982 geborene Patientin, die nach einer bariatrischen Operation (Gewichtsverlust von 160 kg auf 75 kg) einen erheblichen Hautüberschuss erlitt und aufgrund von Hautreizungen – vor allem beim Sport – die Kostenübernahme für eine Postbariatrische Operation zur Hautstraffung beantragte. Sie stützte ihren Antrag auf ein ärztliches Attest.
    • Beklagte: Die gesetzliche Krankenkasse, die den Antrag zur Kostenübernahme der postbariatrischen Operation ablehnte. Zur Beurteilung ließ sie den medizinischen Dienst der Krankenkassen hinzuziehen, der in seinem Gutachten feststellte, dass kein entstellender Charakter und keine therapieresistenten Hautreizungen vorlägen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin beantragte am 18. März 2021 die Kostenübernahme für eine postbariatrische Operation zur Hautstraffung in den Bereichen Oberarme, Oberschenkel, Brust und Flanken, nachdem sie infolge einer bariatrischen Operation einen massiven Gewichtsverlust erlitten und dadurch einen erheblichen Hautüberschuss entwickelt hatte.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer postbariatrischen Operation erfüllt sind – insbesondere, ob die Operation der Oberschenkel als notwendige medizinische Leistung anzuerkennen ist, während Anträge auf weitere Körperregionen abgewiesen werden.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin eine postbariatrische Operation der Oberschenkel als Sachleistung zu gewähren, während die Klage bezüglich der weiteren beantragten Operationen abgewiesen wurde. Zusätzlich muss die Beklagte 30 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstatten.
    • Folgen: Die Krankenkasse ist verpflichtet, die postbariatrische Operation an den Oberschenkeln durchzuführen, was zukünftige Fälle ähnlicher Leistungsanträge beeinflussen kann. Die teilweise Kostenerstattung wirkt sich zudem auf die Auseinandersetzung um außergerichtliche Kosten im Sozialversicherungsrecht aus.

Der Fall vor Gericht


Sozialgericht Potsdam stärkt Rechte von Patienten auf Hautstraffung nach Gewichtsabnahme

Das Sozialgericht Potsdam hat in einem Urteil (Az.: S 7 KR 349/21) vom 10….


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