Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

BGH-Urteil: Umwandlung von subjektiv-dinglichem Vorkaufsrecht unmöglich

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

Urteil vom Bundesgerichtshof schafft Klarheit:
Vorkaufsrecht ist nicht gleich Vorkaufsrecht – Umwandlung dinglich zu persönlich unzulässig

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für Aufsehen und Klarheit im komplexen Feld des Immobiliarsachenrechts. Die Richter entschieden, dass ein sogenanntes subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht nicht einfach in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht umgewandelt werden kann. Diese Entscheidung betrifft eine in der juristischen Fachwelt umstrittene Frage und hat weitreichende Konsequenzen für Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigte.

BGH: Dingliches Vorkaufsrecht kann nicht einfach in persönliches umgewandelt werden. | Symbolfoto: Freepik

 


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Es gibt zwei Haupttypen von Vorkaufsrechten:
1. Subjektiv-dinglich: An das Grundstück gebunden, wechselt automatisch mit dem Eigentümer.
2. Subjektiv-persönlich: An eine bestimmte Person gebunden, nicht automatisch übertragbar.
Das aktuelle BGH-Urteil stellt klar, dass eine Umwandlung von einem dinglichen in ein persönliches Vorkaufsrecht nicht als bloße Inhaltsänderung gemäß § 877 BGB möglich ist.
Eine gewünschte Umwandlung erfordert die vollständige Aufhebung des bestehenden Vorkaufsrechts und die Neubestellung eines persönlichen Vorkaufsrechts.
Durch die Neubestellung kann ein Rangverlust im Grundbuch entstehen, was bei Zwangsversteigerungen oder bei der Befriedigung anderer dinglicher Rechte nachteilig sein kann.
Praktischer Hinweis: Bereits bei der Begründung sollte klar festgelegt werden, ob ein Grundstücksbezogenes oder ein personenbezogenes Vorkaufsrecht gewünscht ist, um spätere rechtliche Probleme zu vermeiden.


Was sind Vorkaufsrechte und warum sind sie relevant?
Vorkaufsrechte sind im deutschen Recht ein wichtiges Instrument, um bestimmten Personen oder Institutionen das Recht einzuräumen, in eine[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv