Urteil vom Bundesgerichtshof schafft Klarheit:
Vorkaufsrecht ist nicht gleich Vorkaufsrecht – Umwandlung dinglich zu persönlich unzulässig
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für Aufsehen und Klarheit im komplexen Feld des Immobiliarsachenrechts. Die Richter entschieden, dass ein sogenanntes subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht nicht einfach in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht umgewandelt werden kann. Diese Entscheidung betrifft eine in der juristischen Fachwelt umstrittene Frage und hat weitreichende Konsequenzen für Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigte.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
Es gibt zwei Haupttypen von Vorkaufsrechten:
1. Subjektiv-dinglich: An das Grundstück gebunden, wechselt automatisch mit dem Eigentümer.
2. Subjektiv-persönlich: An eine bestimmte Person gebunden, nicht automatisch übertragbar.
Das aktuelle BGH-Urteil stellt klar, dass eine Umwandlung von einem dinglichen in ein persönliches Vorkaufsrecht nicht als bloße Inhaltsänderung gemäß § 877 BGB möglich ist.
Eine gewünschte Umwandlung erfordert die vollständige Aufhebung des bestehenden Vorkaufsrechts und die Neubestellung eines persönlichen Vorkaufsrechts.
Durch die Neubestellung kann ein Rangverlust im Grundbuch entstehen, was bei Zwangsversteigerungen oder bei der Befriedigung anderer dinglicher Rechte nachteilig sein kann.
Praktischer Hinweis: Bereits bei der Begründung sollte klar festgelegt werden, ob ein Grundstücksbezogenes oder ein personenbezogenes Vorkaufsrecht gewünscht ist, um spätere rechtliche Probleme zu vermeiden.
Was sind Vorkaufsrechte und warum sind sie relevant?
Vorkaufsrechte sind im deutschen Recht ein wichtiges Instrument, um bestimmten Personen oder Institutionen das Recht einzuräumen, in eine[…]