Eine Krankenschwester zieht gegen Klinik und Ärzte vor Gericht, nachdem eine Bandscheiben-OP ihr Leben veränderte. Sie wirft den Medizinern Behandlungsfehler vor und fordert Schmerzensgeld. Doch das Gericht sieht wenig Chancen für ihre Klage – ein Lehrstück über Beweispflichten und richterliche Hinweise im komplexen Feld der Arzthaftung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 657/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Dresden Datum: 16.01.2025 Aktenzeichen: 4 U 657/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im zivilrechtlichen Schadensersatzstreit Rechtsbereiche: Medizinrecht, Arzthaftungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Krankenschwester, die seit 2011 unter lumbalen Rückenschmerzen litt und im Zusammenhang mit der Implantation einer Bandscheibenprothese im Mai 2016 Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Einstandspflicht wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler fordert. Beklagte – Behandlungseinrichtung: Die Einrichtung, in der die Klägerin im Rahmen der konservativen Therapie vorstellig wurde und wo die Implantation der Bandscheibenprothese erfolgte. Beklagte – Ambulanzleitung: Verantwortlich für die Führung der Ambulanz, in der diagnostische Maßnahmen und Behandlungen durchgeführt wurden, die letztlich in die Empfehlung zur Implantation mündeten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin litt über Jahre an lumbalen Rückenschmerzen und wurde zunächst konservativ behandelt. Nach einem MRT im Februar 2015 und der Diagnose einer fortschreitenden Bandscheibendegeneration mit L5-radikuloärem Syndrom beidseits wurde ihr im weiteren Behandlungsverlauf eine Implantation einer Bandscheibenprothese in Aussicht gestellt, die zwischen dem 11. und 17.05.2016 durchgeführt wurde. Sie wirft ihren Behandlern Behandlungs- und Aufklärungsfehle
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de Amtsgericht Solingen, Az.: 11 C 236/05, Urteil vom 14.12.2007 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Jahreszinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches aus € für die Zeit vom bis zum zu zahlen. 2. Nur zur Klarstellung wird ausgeführt, dass die Parteien […]