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Grunddienstbarkeit – Ausübungsbereich bei Veränderung des herrschenden Grundstücks

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Ein altes Recht, neu entflammt: Was passiert, wenn sich das Grundstück ändert, aber die Dienstbarkeit bleibt? Ein Fall vor dem OLG Karlsruhe zeigt, dass die Frage, wer was darf, selbst nach Jahrzehnten noch Zündstoff birgt und Nachbarn in Atem hält. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 32/24 (Wx) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Karlsruhe Datum: 05.08.2024 Aktenzeichen: 14 W 32/24 (Wx) Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchrecht Rechtsbereiche: Grundbuchrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Haben über einen notariellen Antrag (vom 21.03.2022 unter Bezugnahme auf eine Urkunde vom 09.09.2021) die Löschung einer seit 1901 eingetragenen Grunddienstbarkeit (Ein- und Ausfahrtsrecht sowie Anschluss an Kanalisation und Wasserleitung) beantragt. Sie argumentieren, dass eine Ablehnung auf Basis der in einer Zwischenverfügung (20.07.2023) genannten Gründe nicht gerechtfertigt ist. Grundbuchamt: Ursprünglich in der Zwischenverfügung vom 20.07.2023 als zuständige Stelle Gründe zur Ablehnung des Löschungsantrags angegeben. Das OLG Karlsruhe weist diese Gründe nun zurück und verpflichtet das Amt, den Antrag weiter zu bearbeiten. Um was ging es? Sachverhalt: Über notariell begleitete Urkunden wurde ein Antrag gestellt, die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit – welche ein Ein- und Ausfahrtsrecht sowie den Anschluss an die bestehende Kanalisation und Wasserleitung betrifft – löschen zu lassen. Das zuständige Grundbuchamt hatte den Antrag in einer Zwischenverfügung (20.07.2023) aus bestimmten Gründen zurückgewiesen. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Gründe der Zwischenverfügung ausreichen, um den Löschungsantrag der


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