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Grunddienstbarkeit – Ausübungsbereich bei Veränderung des herrschenden Grundstücks

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Ein altes Recht, neu entflammt: Was passiert, wenn sich das Grundstück ändert, aber die Dienstbarkeit bleibt? Ein Fall vor dem OLG Karlsruhe zeigt, dass die Frage, wer was darf, selbst nach Jahrzehnten noch Zündstoff birgt und Nachbarn in Atem hält. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 32/24 (Wx) | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 05.08.2024
  • Aktenzeichen: 14 W 32/24 (Wx)
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchrecht
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Antragsteller: Haben über einen notariellen Antrag (vom 21.03.2022 unter Bezugnahme auf eine Urkunde vom 09.09.2021) die Löschung einer seit 1901 eingetragenen Grunddienstbarkeit (Ein- und Ausfahrtsrecht sowie Anschluss an Kanalisation und Wasserleitung) beantragt. Sie argumentieren, dass eine Ablehnung auf Basis der in einer Zwischenverfügung (20.07.2023) genannten Gründe nicht gerechtfertigt ist.
  • Grundbuchamt: Ursprünglich in der Zwischenverfügung vom 20.07.2023 als zuständige Stelle Gründe zur Ablehnung des Löschungsantrags angegeben. Das OLG Karlsruhe weist diese Gründe nun zurück und verpflichtet das Amt, den Antrag weiter zu bearbeiten.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Über notariell begleitete Urkunden wurde ein Antrag gestellt, die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit – welche ein Ein- und Ausfahrtsrecht sowie den Anschluss an die bestehende Kanalisation und Wasserleitung betrifft – löschen zu lassen. Das zuständige Grundbuchamt hatte den Antrag in einer Zwischenverfügung (20.07.2023) aus bestimmten Gründen zurückgewiesen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Gründe der Zwischenverfügung ausreichen, um den Löschungsantrag der Grunddienstbarkeit abzulehnen oder ob der Beleg durch die vorgelegten Urkunden für eine Löschung ausreicht.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Emmendingen vom 20.07.2023 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Löschungsantrag nicht aufgrund der in der Zwischenverfügung genannten Gründe zurückzuweisen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, und außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
  • Begründung: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die notariellen Urkunden, die den Löschungsantrag und die Sachlage belegen. Es wird festgestellt, dass die Ablehnungsgründe in der Zwischenverfügung nicht ausreichen, um den Antrag zurückzuweisen.
  • Folgen: Das Urteil hebt den bisherigen Ablehnungsbeschluss auf und verpflichtet das Grundbuchamt, den Löschungsantrag weiter zu prüfen. Für die Beteiligten fallen keine Gerichtskosten an, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Fall vor Gericht


Grunddienstbarkeit: Streit um Ausübungsbereich bei Veränderung des herrschenden Grundstücks – Ein Fall vor dem OLG Karlsruhe

Dieser Artikel beleuchtet einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 14 W 32/24 (Wx) vom 05.08.2024), der sich mit dem Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit im Zusammenhang mit einer Veränderung des herrschenden Grundstücks auseinandersetzt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Feinheiten des Immobilienrechts und des Nachbarrechts und ist relevant für Grundstückseigentümer, die mit Dienstbarkeiten konfrontiert sind….


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