Zoff im Ferienparadies: Zwei Gesellschafter wollen per Zwangsversteigerung das gemeinsame Feriendomizil unter den Hammer bringen, um so die GbR aufzulösen. Doch ein dritter Mitstreiter stemmt sich gegen den Ausverkauf – nun musste das Gericht entscheiden, ob Urlaubsträume platzen oder weitergehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 K 11/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Wernigerode Datum: 27.09.2024 Aktenzeichen: 12 K 11/24 Verfahrensart: Zwangsversteigerungsverfahren zur Auflösung einer GbR Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht Beteiligte Parteien: Gesellschafter, die den Verkauf des gemeinsamen Feriendomizils per Zwangsversteigerung anstreben, um die Gesellschaft aufzulösen. Gesellschafter, der sich gegen den Ausverkauf des Feriendomizils wendet und den Fortbestand der gemeinsamen Ferienimmobilie befürwortet. Um was ging es? Sachverhalt: Zwei Gesellschafter wollen mittels Zwangsversteigerung das gemeinsame Feriendomizil veräußern, um damit die GbR aufzulösen, während ein dritter Gesellschafter sich gegen den Ausverkauf stellt. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Zwangsversteigerung als Mittel zur Auflösung der GbR zulässig ist, obwohl unterschiedliche Interessen der Gesellschafter vorliegen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die konkrete gerichtliche Entscheidung wurde im vorliegenden Text nicht mitgeteilt. Folgen: Es wurden keine konkreten Folgen für die Beteiligten angegeben. Der Fall vor Gericht Teilungsversteigerung einer GbR zur Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens: Ein Fall vor dem AG Wernigerode
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Kleve Az: 120 Qs – 204 Js 500/124 – 112/14 Beschluss vom 04.12.2014 Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen. Gründe I.) Der 62 Jahre alte Beschuldigte, der selbst kein Rauschgift konsumiert, transportierte am 18.11.2014 als Fahrer eines Mietwagens etwa 3,7 kg Marihuana über den […]