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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

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Der Ärger nach dem Auszug ist vorprogrammiert, wenn Mieter und Vermieter über die Abnutzung der Wohnung streiten. Wann sind Gebrauchsspuren normal und wann wird es teuer? Wer muss für Schäden aufkommen und wie lassen sich Auseinandersetzungen vermeiden? Das Mietrecht hält klare Antworten bereit, doch in der Praxis sorgen oft ungenaue Formulierungen im Mietvertrag für Unklarheiten. Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Vertragsgemäßer Gebrauch: Übliche Wohnnutzung; normale Abnutzung zahlt der Vermieter (§ 538 BGB). Rechtsgrundlage: § 535 BGB (Pflichten des Vermieters), § 538 BGB (Haftungsausschluss für normale Abnutzung). Normaler Verschleiß vs. Schäden: Normal: Leichte Kratzer, Laufstraßen, geringfügige Farbveränderungen. Schaden: Tiefe Kratzer, Wasser- oder Brandschäden durch unsachgemäße Nutzung. Typische Bereiche: Böden: Oberflächliche Kratzer = normal, Substanzschäden = haftungspflichtig. Küche/Bad: Kalk, leichte Kratzer = normal, grobe Beschädigungen = Ersatzansprüche. Wände: Einige Dübellöcher sind zulässig, exzessive oder unsachgemäße Bohrungen nicht. Instandhaltungspflicht Vermieter: Reparatur von Substanz- und Funktionsmängeln (Heizung, Elektrik, etc.). Schadensersatz bei übermäßiger Abnutzung: Vermieter muss Beweis führen; Ersatz berechnet sich nach Zeitwert, nicht Neuwert. Kaution: Nur für echte Schäden einbehalten; Abrechnung sollte zeitnah (ca. 3–6 Monate) und nachvollziehbar erfolgen. Vertragsgemäßer Gebrauch im Mietrecht: Was Mieter dürfen und Vermieter wissen müssen Der vertragsgemäße Gebrauch der


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