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Wohnung und Garage – selbstständige Verträge oder ein einheitliches Mietverhältnis

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Darf der Vermieter den geliebten Garagenstellplatz kündigen, obwohl die Wohnung bleibt? Ein Hamburger Gericht musste klären, ob Stellplatz und Wohnung rechtlich unzertrennlich sind oder ob Autofahrer bald im Regen stehen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Mietern und Vermietern, wenn es um mehr als nur vier Wände geht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 318a C 115/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Hamburg-Altona Datum: 02.05.2024 Aktenzeichen: 318a C 115/24 Verfahrensart: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Verfügungsklägerin: Langjährige Mieterin und Mitglied der Verfügungsbeklagten, die einen Antrag auf Einstweilige Verfügung in Zusammenhang mit ihrem Tiefgaragenstellplatzmietvertrag gestellt hat. Verfügungsbeklagte: Eigentümerin des Gebäudekomplexes, die sowohl den Wohnungsmietvertrag als auch den Tiefgaragenstellplatzmietvertrag mit der Verfügungsklägerin abgeschlossen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin wohnt seit 2006 in einem Gebäude der Verfügungsbeklagten und schloss damals einen Wohnungsmietvertrag sowie einen separaten Mietvertrag über einen Tiefgaragenstellplatz ab. Der Mietvertrag für den Stellplatz sieht vor, dass beide Vertragspartner mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen können und die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Nach einem Umzug blieb der Stellplatzmietvertrag unverändert bestehen. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Verfügungsklägerin durch den Antrag auf einstweilige Verfügung wirksamen Rechtsschutz hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Kündigungsmodalitäten des Tiefgaragenstellplatzmietvertrags erlangen kann. Was wurde entschieden?


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