Hinter verschlossenen Türen entbrannte ein erbitterter Streit: Ein Wohnungseigentümer verbarrikadierte sich und verweigerte den Handwerkern den Zutritt. Es ging um mehr als nur marode Fenster, es ging um die Frage, wie viel Macht die Gemeinschaft über das Privateigentum hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 36 S 7370/22 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG München I Datum: 19.10.2023 Aktenzeichen: 36 S 7370/22 WEG Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht (Zutrittsgewährung in Sondereigentum zwecks Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen) Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümergemeinschaft, die den Zutritt zum Sondereigentum zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen (insbesondere Fensterreparatur) verlangt, um einen gefassten Beschluss umzusetzen. Beklagter: Eigentümer des Sondereigentums, der den Zutritt verweigert und mit seiner Berufung versuchte, seine Duldungspflicht anzufechten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin forderte, dass dem Eigentümer des Sondereigentums der Zutritt zur Durchführung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen (insbesondere Fensterreparatur) gewährt wird, um einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft umzusetzen. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Eigentümer verpflichtet ist, den Zutritt zu seinem Sondereigentum zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen zu dulden. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen, der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Celle Az.: 7 U 199/02 Urteil vom 21.05.2003 Vorinstanz: LG Lüneburg – Az.: 4 O 88/02 Leitsatz: Die in Jagdpachtverträgen weit verbreitete (Mustervertrags) Klausel: „Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zu dem […]