Ein tragischer Sturz, ein Leben voller Fragen und ein Glas zu viel: War es wirklich nur ein Unglück, oder schloss der Alkohol die Tür zur Versicherungsleistung? Hinter dem Tod eines Ehemannes entbrennt ein Kampf um die Auszahlung einer Unfallversicherung, der die dunkle Seite des Alkoholkonsums und seine fatalen Folgen offenbart. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 987/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Osnabrück Datum: 13.10.2023 Aktenzeichen: 9 O 987/23 Verfahrensart: Leistungsstreit aus einem Unfallversicherungsvertrag Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Vertragsnehmerin des Unfallversicherungsvertrags, die Versicherungsleistungen wegen des Todes ihres mitversicherten Ehemannes fordert. Ihre Begründung beruht auf den vertraglich vereinbarten Leistungen, wobei die erhebliche Alkoholintoxikation des Verstorbenen eine Rolle spielt. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, bei der der Vertrag abgeschlossen wurde, und die sich gegen die Leistungsforderung stellt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin schloss am 27.06.2021 einen Unfallversicherungsvertrag ab, der unter anderem eine Todesfallleistung in Höhe von 5.000,00 € sowie ein Krankenhaustagegeld vorsah. In der Nacht vom 27.06.2021 auf den 28.06.2021 wurde ein Notfall gemeldet, nachdem ihr Ehemann, der mitversichert war, nach Beschwerden bewusstlos wurde und später im Krankenhaus verstorben ist. Es wurde eine erhebliche Alkoholintoxikation festgestellt. Kern des Rechtsstreits: Entscheidend war die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht in einem Fall, in dem der Versicherte unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, auch anzuwenden ist oder ob diese Umstände einen Leistungs Ausschluss rechtfertigen.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Hamburg-Altona, Az.: 303a C 22/13, Urteil vom 16.05.2014 1. Der auf der Eigentümerversammlung vom 27.09.2013 zu TOP 5.1 gefasste Beschluss zur Wahl eines neuen Verwalters (und zur Bevollmächtigung des Beirats zum Abschluss des Verwaltervertrages) wird für ungültig erklärt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. […]