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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umwandlung subjektiv-dinglichen in subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

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Ein Grundstück mit Haken? Ein Vorkaufsrecht sorgt für Zoff zwischen Eigentümern, die die Spielregeln ändern wollen. Doch darf man ein im Grundbuch verankertes Recht einfach so verbiegen, oder bleibt das Gesetz stur? Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZB 10/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof (V. Zivilsenat) Datum: 23.01.2025 Aktenzeichen: V ZB 10/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München Rechtsbereiche: Grundbuchrecht Beteiligte Parteien: Eigentümerin des Grundstücks (Flurstück 993/3): Beantragt die Eintragung der in der notariellen Urkunde vom 16.05.2023 vereinbarten Änderung des Vorkaufsrechts. Eigentümerin des Flurstücks 993: Vertragspartnerin, in deren ursprünglichen Vorteil das Vorkaufsrecht eingeräumt wurde und an die die Änderung gerichtet ist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien vereinbarten in einer notariellen Urkunde, das am Grundstück (Flurstück 993/3) bestehende Vorkaufsrecht, das zugunsten der Eigentümerin des Flurstücks 993 eingeräumt war, dahingehend zu ändern, dass es künftig persönlich, unvererblich und nicht übertragbar ist. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eintragung dieser Änderung ab, und eine Beschwerde vor dem Oberlandesgericht München blieb erfolglos. Kern des Rechtsstreits: Es wird streitig, ob die inhaltliche Umwandlung des Vorkaufsrechts in ein persönliches, nicht übertragbares und unvererbliches Recht zulässig ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Begründung: Das Gericht führt aus, dass die beantragte Umwandlung des Vorkaufsrechts inhaltlich unzulässig ist u


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