Nach einem Unfall pocht der Versicherer auf sein Kleingedrucktes und weigert sich zu zahlen. Ein Gutachterstreit entbrennt, nachdem eine Werkstatt im Namen des Kunden agiert – wer trägt die Kosten, wenn die Versicherung mauert? Das Urteil zeigt: Nicht jede Rechnung muss beglichen werden, und die Taktik der Werkstätten könnte nach hinten losgehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 29/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Celle
- Datum: 19.10.2023
- Aktenzeichen: 11 U 29/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im zivilrechtlichen Streit um Sachverständigenhonorare
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Versicherungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Sachverständiger, der aufgrund vertraglicher Regelungen (gemäß AKB) von mehreren Versicherungsnehmern als zweiter Sachverständiger benannt wurde und Zahlungen verschiedener Sachverständigenhonorare fordert.
- Beklagte: Versicherung, die ihr Recht zur eigenständigen Benennung eines Sachverständigen nicht ausübte und gegen die Honorarforderung des Klägers vorgeht.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger wurde von mehreren Versicherungsnehmern als zweiter Sachverständiger bestellt, nachdem die Beklagte als Versicherung ihrerseits keinen Sachverständigen benannte. Die Versicherungsnehmer traten ihre Ansprüche an die jeweilige Reparaturwerkstatt ab, die daraufhin den Sachverständigen mit einer Vollmacht beauftragte, in deren Interesse zu handeln.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger trotz der geänderten Benennungsmodalitäten und der ausdrücklichen vertraglichen Regelungen einen Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenhonorare hat.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen; der Streitwert beträgt 6.211,80 €.
- Folgen: Der Kläger muss die Verfahrenskosten tragen, und die Entscheidung bleibt endgültig, da weitere Rechtsmittel nicht zugelassen wurden.
Der Fall vor Gericht
Kfz-Kaskoversicherung: Streit um Gutachterkosten nach Sachverständigenverfahren
Ein Urteil des OLG Celle (Az.: 11 U 29/23) vom 19.10.2023 beleuchtet einen Fall, in dem es um den Vergütungsanspruch eines Sachverständigen im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens nach einem Kaskoschaden geht. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Kfz-Versicherung die Kosten für einen „zweiten“ Sachverständigen tragen muss, wenn dieser im Rahmen eines solchen Verfahrens beauftragt wurde.
Hintergrund des Falls: Abtretung und Sachverständigenverfahren
Die Ausgangssituation war, dass mehrere Versicherungsnehmer der beklagten Versicherungsgesellschaft nach einem Kaskoschaden ihre Ansprüche gegen diese an verschiedene Reparaturwerkstätten abgetreten hatten. Die Werkstätten hatten ihrerseits den Sachverständigen H. mit der Kfz-Schadenbegutachtung beauftragt. Nachdem die Versicherungsgesellschaft die Rechnungen der Werkstätten nicht vollständig beglichen hatte, wurde der Kläger, ein weiterer Sachverständiger, im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens als „zweiter“ Sachverständiger hinzugezogen. Die Versicherungsgesellschaft hatte zuvor auf die Benennung eines eigenen Sachverständigen verzichtet.
Der Streitpunkt: Übernahme der Gutachterkosten
Der springende Punkt des Streits war, ob die beklagte Versicherungsgesellschaft nun die Kosten für den „zweiten“ Sachverständigen (den Kläger) tragen muss….