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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzung des Kostenvorschussanspruches gemäß § 637 Abs. 1 BGB

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Im Garten Eden der Betonflächen entbrannte ein bitterer Streit: War die Arbeit Pfusch oder Meisterwerk? Ein Bauherr forderte Geld im Voraus für angebliche Mängel, doch das Gericht sprach ein überraschendes Urteil – und ließ beide Parteien mit leeren Händen zurück. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 75/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Datum: 24.07.2024 Aktenzeichen: 12 U 75/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Bau- und Werkvertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Fordert aus einem Werkvertrag zur Errichtung von Betonflächen und eines Eingangspodestes einen Werklohn in Höhe von 13.970,79 € auf Basis der Schlussrechnung vom 07.09.2019; ihre Ansprüche waren im Landgericht Itzehoe anerkannt worden. Beklagter: Eigentümer des Hausgrundstücks in Westerdeichstrich, gegen den der Werklohnanspruch erhoben wurde und der mit Berufung die Aufhebung des früheren Urteils anstrebte. Um was ging es? Sachverhalt: Es bestand ein Streit um Werklohn und Vorschuss zur Mangelbeseitigung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, bei dem Betonflächen und ein Eingangspodest im Garten des Beklagten errichtet wurden. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der vertraglich begründete Werklohnanspruch – gestützt auf die Schlussrechnung vom 07.09.2019 – sowie eventuelle Vorschussansprüche zur Mangelbeseitigung tatsächlich zustehen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage der Klägerin und die Widerklage wurden jeweils abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Drittel von der Klägerin und zu zwei Dritteln vom Beklagten getragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei beide Parteien durch Sicherheit


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